«Ei, Ei, Ei – Das SchKG im Osterlook»
Wer glaubt, das Betreibungsrecht sei ein trockenes Brot, hat die Rechnung ohne das Osterlamm gemacht. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG sorgt nämlich dafür, dass selbst der strengste Betreibungsbeamte nicht zum Eier-Dieb wird: Zwei Milchkühe oder Rinder, alternativ vier Ziegen oder Schafe bleiben unpfändbar. Und ja – auch Kleintiere wie Hasen sind sicher, samt Futter und Streu für vier Monate. Ein gesetzliches Nest voller Schutz.
