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Kein Platz für Bagatellisierung – Bundesgericht präzisiert Tätigkeitsverbot

Das Strafgesetzbuch kennt für gewisse Sexualstraftaten ein zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot – etwa für Berufe mit Kontakt zu Kindern. Nach Art. 67 Abs. 4bis StGB kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss es sich um einen „besonders leichten Fall“ handeln, zweitens darf das Verbot nicht notwendig sein, um weitere Taten zu verhindern.

Die Ausnahme ist eng gefasst. Das Tätigkeitsverbot soll die Regel sein und der Gesetzgeber spricht bewusst von Bagatellfällen. Nur wenn die Tat und die Persönlichkeit des Täters unter dem Strich ein sehr geringes Verschulden zeigen, kommt ein Absehen vom Verbot überhaupt in Frage.

Im Entscheid 6B_25/2024 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob ein Mann, der im Besitz von mehreren strafbaren pornografischen Dateien war, unter diese Ausnahme fallen kann. Das Kantonsgericht Schwyz sprach den Mann der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig und ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an. Dagegen erhob der Täter Beschwerde.

Der Beschwerdeführer argumentierte unter anderem, es handle sich um eine „geringe Anzahl“ an Dateien, die er verbreitet und besessen hatte. Doch das Bundesgericht stellte klar: Nicht allein die Anzahl ist für die Strafzumessung und das Tätigkeitsverbot entscheidend, sondern insbesondere die Art, der Inhalt und das Ausmass der gezeigten sexuellen Handlungen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass auch Videos mit massivsten sexuellen Übergriffen auf sehr junge Kinder unter den Dateien waren. Diese Umstände schliessen eine Bagatelle gemäss Bundesgericht aus und die Argumentation des Beschwerdeführers greift nicht.

Die Botschaft des Urteils ist klar; Täter können sich nicht auf Mengenangaben berufen. Entscheidend sind der konkrete Inhalt und das damit verbundene Unrecht.


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