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Wenn die Erbschaft noch nicht verteilt ist – wer darf betrieben werden?

Das Bundesgericht hat kürzlich klargestellt, wie mit einer unverteilten Erbschaft korrekt umzugehen ist, wenn eine Betreibung eingeleitet wird (BGE 151 III 239). Ausgangspunkt war die Zwangsverwertung eines Grundstücks aus einem Nachlass. Die Gläubigerin hatte die Betreibung gegen die „Erbengemeinschaft des E.A.“ eingeleitet. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte an einen der beiden Erben, welcher dabei als Vertreter der Erbschaft bezeichnet wurde. Der andere – dessen Wohnsitz unbekannt war – erhielt den Zahlungsbefehl durch öffentliche Bekanntmachung. Das Grundstück wurde anschliessend öffentlich versteigert.

Das Bundesgericht hielt fest: Bei der Betreibung einer unverteilten Erbschaft erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden grundsätzlich an einen Erben, wenn keine Erbschaftsvertretung benannt ist. Dabei ist der Zahlungsbefehl auch dann gültig, wenn der Empfänger seine Miterben nicht informiert. Die Wahl, welchem Erben der Zahlungsbefehl zugestellt wird, liegt grundsätzlich bei der Gläubigerin. Allerdings darf sie diesen Spielraum nicht missbrauchen, indem sie gezielt einen Miterben auswählt, von dem sie weiss, dass er keinen Einspruch erheben wird, während sie andere, die voraussichtlich Einspruch erheben, bewusst ausschliesst.

Wichtig ist auch die korrekte Bezeichnung der Schuldnerin im Betreibungsbegehren. Möchte die Gläubigerin einzelne Erben direkt betreiben, müssen diese namentlich genannt werden. Bei der Betreibung der unverteilten Erbschaft empfiehlt das Bundesgericht klare Begriffe wie „Erbschaft“ oder „Nachlass“ zu verwenden. Unklare Formulierungen wie „gegen die Erben von X“ sind nicht ausreichend und müssen präzisiert werden.

Im vorliegenden Fall wurde die Schuldnerin als „Erbengemeinschaft des E.A.“ bezeichnet, womit gemäss Bundesgericht die unverteilte Erbschaft gemeint sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Bezeichnung nicht irreführend war und der Zahlungsbefehl zu Recht nur einem Miterben zugestellt wurde, der vom Betreibungsamt als Vertreter der Erbschaft betrachtet werden durfte. Auch wenn kleinere Fehler seitens des Betreibungsamts vorlagen, blieben diese ohne rechtliche Folgen.

Wer also mit offenen Forderungen gegen einen Nachlass konfrontiert ist, sollte die Formvorschriften genau beachten. Fehler in der Bezeichnung oder Zustellung können Folgen haben, auch wenn sie nicht zwingend zur Nichtigkeit führen.


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