Nach einem langen Arbeitstag möchten Sie einfach nur nach Hause – doch Ihr privater Parkplatz ist wieder einmal von einem fremden Auto besetzt. Eine ärgerliche Situation, die viele kennen. Statt sich aufzuregen, können Sie rechtlich gegen die Blockade vorgehen – mit einem gerichtlichen Parkverbot.
Wer darf ein Parkverbot beantragen – und wie?
Das Verbot wird vom zuständigen Gericht am Ort des betroffenen Grundstücks ausgesprochen, also dort, wo es im Grundbuch eingetragen ist. Das Gesuchsformular findet sich auf der Webseite des Kantons St. Gallen. Einen Antrag stellen kann jede Person, die rechtlich über das Grundstück verfügen darf – typischerweise als Eigentümer.
Voraussetzung ist, dass dem Gericht eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft gemacht wird. Dem Gesuch sind Nachweise beizulegen: Etwa Fotos falsch parkierter Autos zur Dokumentation der Störung sowie ein Grundbuchauszug oder Katasterplan als Beleg der Berechtigung am Grundstück.
Der gewünschte Verbotstext muss im Gesuch selbst formuliert werden – z. B.: „Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art auf dem Grundstück Nr. […] untersagt. Widerhandlungen werden mit Busse bis zu CHF 2‘000.- bestraft“.
Wann gilt das Verbot – und was kostet es?
Wird dem Gesuch stattgegeben, muss eine Verbotstafel gut sichtbar auf dem Grundstück angebracht werden. Zudem erfolgt die Bekanntmachung des Verbots im kantonalen Amtsblatt. Innerhalb von 30 Tagen kann beim Gericht Klage einreichen, wer das Verbot nicht anerkennen will. Gegenüber dieser Person gilt das Verbot zunächst nicht – es sei denn, die Partei, die das Verbot ursprünglich beantragt hat, reicht ebenfalls Klage ein. Dann entscheidet das Gericht endgültig. Die Kosten für das Verfahren belaufen sich je nach Kanton und Aufwand auf ca. CHF 500.- bis CHF 1‘500.-, dazu kommen die Auslagen für die Verbotstafel.
Wer trotz gültigem Verbot unberechtigt parkiert, kann angezeigt werden. Auch dafür steht auf der Webseite des Kantons St. Gallen ein Formular zur Verfügung. Zusätzlich – oder alternativ – darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Fehlbaren eine sogenannte Umtriebsentschädigung verlangt werden. Das Bundesgericht hat (bisher) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 52.- als rechtens erklärt.
Ein Parkverbot schützt nicht absolut, schafft aber klare Verhältnisse. Wer sich nicht daran hält, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen – und das spricht sich in der Regel schnell herum.
Von MLaw Felicitas Tremp, publiziert in der Linth Zeitung und im Sarganserländer