Blog

Zigarettenrauch in der Wohnung – ein Fall fürs Bundesgericht

Was tun, wenn die Wohnung nach Rauch stinkt und der Vermieter nichts unternimmt? Damit hatten sich zwei Mieter aus Genf konfrontiert gesehen. Täglich zog Zigarettenrauch aus der unteren Wohnung durch ihr Zuhause. Die Beschwerden bei der Vermieterin blieben ohne Wirkung.

Trotz Messgeräten, ärztlichen Befunden, Hotelübernachtungen wegen der unzumutbaren Wohnsituation und schliesslich Umzug: Die Genfer Justiz reduzierte den Mietzins bloss um 15% ab Beanstandung bis zum frühesten Kündigungstermin nach Abschluss des neuen Mietvertrags bzw. Abschluss des neuen Mietvertrages, wohingegen die Mieter eine Herabsetzung von 50% ab Beanstandung und 100% ab Übernachtung samt Schadenersatz verlangten. Ein Fehler, wie das Bundesgericht nun feststellt.

Der springende Punkt des Urteils: Die Mietzinsreduktion endet nicht mit dem Abschluss eines neuen Mietvertrags, sondern erst mit dem Ende des alten Mietverhältnisses oder der Behebung des Mangels. Die kantonale Instanz habe diese klare gesetzliche Regelung verkannt, so die Richter in Lausanne.

Das bedeutet: Auch wer eine Ersatzwohnung mietet, verliert dadurch nicht automatisch seine Rechte gegenüber der bisherigen Vermieterin. Eine Wohnung, die wegen Rauchbelastung mangelhaft ist, rechtfertig eine Mietzinsreduktion – und zwar so lange, wie der Mangel existiert und das Mietverhältnis besteht. Damit wird ein Ausgleich zwischen Mietzins und Zustand der Mietwohnung angestrebt. Die Mieter erhielten schliesslich eine Mietzinsreduktion von 15% für 19.5 Monate, was CHF 3‘510.- entspricht, statt die ursprünglich gesprochenen CHF 2‘520.- für 14 Monate. Da sie nur eine Reduktion von knapp CHF 1‘000.- mehr erhalten, sich jedoch mit CHF 2‘000.- an den Gerichtskosten des Bundesgerichtsverfahrens beteiligen müssen, lohnte sich der Weiterzug finanziell nicht für die Mieter.

 

Foto von Pawel Czerwinski auf Unsplash


Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Datenschutzerkärung