Im zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsentscheid 9C_583/2024 vom 26. Mai 2025 hat das oberste Gericht klärende Ausführungen zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) gemacht.
Ein Versicherter hatte geltend gemacht, nach einem Autounfall im Kosovo dauerhaft arbeitsunfähig geworden zu sein. Die Generali kündigte Jahre später den Vertrag rückwirkend und begründete dies mit Täuschung: Der Mann habe gesundheitliche Einschränkungen bewusst übertrieben dargestellt, um Leistungen zu erschleichen. Dies stützte die Generali u.a. auf eine Observation sowie ein Gutachten.
Das Bundesgericht stellte nun klar: Will ein Versicherer gemäss Art. 40 VVG vom Vertrag zurücktreten, muss er zwei Dinge beweisen – erstens objektiv unwahre Angaben und zweitens Täuschungsabsicht. Während bei der Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Phänomen eine gewisse Beweisnot besteht und daher die sogenannte „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ reicht, gilt für die Unwahrheit der Angaben das strikte Beweismass – das Gericht muss also nach objektiven Gesichtspunkten überzeugt sein, dass die Angaben falsch waren.
Besonders bedeutsam: Auch wenn die Säule 3a im System der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angesiedelt ist, folgt sie nicht den erleichterten Beweisregeln des Sozialversicherungsrechts. Der Grund: Es handelt sich um eine freiwillige Vorsorgeform, bei der – anders als in der Massenverwaltung – individuelle Vertragsverhältnisse im Vordergrund stehen. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Beweislage.
Das Urteil schafft damit mehr Rechtssicherheit für Versicherte und Versicherer. Gleichzeitig mahnt es: Wer sich auf Rücktrittsrechte beruft, muss seine Hausaufgaben in Sachen Beweisführung machen.