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Badispass mit Folgen – wer ist verantwortlich?

Endlich wieder Badiwetter! Gross und Klein freut sich darauf, in den heissen Sommermonaten auf dem Liegestuhl ein Glacé zu schlecken oder ins kühle Nass zu hüpfen. Doch so schön der Badi-Sommer ist – wo nasse Böden und ausgelassene Stimmung aufeinandertreffen, lauert auch die Unfallgefahr. Hinfallen auf dem rutschigen Boden, sich auf der Rutschbahn verletzen… Wer bezahlt den Schaden? Antworten fallen verhalten aus, «es kommt darauf an», wie Juristen/innen gerne sagen.

Das Schweizerische Obligationenrecht kennt die sogenannte Werkeigentümerhaftung. Die besagt: Wenn eine Anlage (also z.B. eine Rutschbahn oder ein Beckenrand) mangelhaft ist oder schlecht unterhalten wird und daraus jemandem ein Schaden entsteht, haftet die Eigentümerin.

Wann liegt ein solcher Mangel vor? Das Bundesgericht setzte sich im März 2022 mit dieser Frage auseinander. Ein Badegast sprang kopfvoran von einem Steg in den See und verletzte sich schwer, weil das Wasser dort zu seicht war. Der Steg war nicht abgesichert und die Bademeister duldeten, dass viele Badegäste immer wieder kopfvoran vom Steg in den See sprangen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Gemeinde als Betreiberin der Badi für den Unfall mitverantwortlich war und daher haftete. Es sei absehbar gewesen, dass der Steg für Sprünge ins Wasser benutzt wurde. Die Gefahr sei bekannt gewesen, die Gemeinde hätte reagieren müssen – etwa mit einem Geländer oder Verbotsschildern. Der sogenannte Werkmangel lag also vor.

Allerdings gilt auch in der Badi: Wer sich verletzt, ist nicht automatisch frei von Verantwortung. Wer offensichtliche Gefahren ignoriert und durch sein eigenes Verhalten die Verletzung verursacht, haftet selbst.

Im geschilderten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Selbstverschulden des Verletzten nicht schwer genug war, um die Haftung der Gemeinde ganz auszuschliessen. Hätte der Badegast erkennen können, dass das Wasser sehr seicht war, beispielsweise, wenn sich an der Stelle aufrechtstehende Badegäste im Wasser befunden hätten, wäre das Bundesgericht wohl zu einem anderen Schluss gekommen.

Zusammengefasst gilt, dass jeder Badegast selber dafür verantwortlich ist, Risiken zu erkennen und Regeln zu beachten. Sind die Gefahren jedoch nicht erkennbar und hätte die Badibetreiberin darauf hinweisen oder eine gefährliche Stelle absperren müssen, trägt sie die Verantwortung und somit die Haftung für den Schaden.

Jetzt heisst es aber: Badehosen anziehen und den Sommer (mit aller gebotener Vorsicht) geniessen!

Von MLaw Marina Graf, publiziert in der Linth Zeitung und im Sarganserländer


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