Das Bundesgericht hat seine Praxis gefestigt: Ein Arbeitgeber kann ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot mit zugesicherter Karenzentschädigung nicht einseitig kündigen – es sei denn, dies wurde ausdrücklich vertraglich vorgesehen (Urteil 4A_5/2025 vom 26. Juni 2025).
Ein Konkurrenzverbot soll verhindern, dass Arbeitnehmer nach Verlassen der Stelle ihr Wissen bei einem Konkurrenzunternehmen einsetzen oder eine eigene Konkurrenz aufbauen. Ein solches Verbot muss örtlich, zeitlich und sachlich beschränkt sein. Vor der Vorinstanz war bereits der örtliche Geltungsbereich des zwischen den Parteien bestehenden Konkurrenzverbots strittig. Dieser war im Vertrag nicht genau festgelegt, allerdings war die Tochtergesellschaft ausschliesslich auf dem Schweizer Markt tätig. Deswegen konnte gemäss Obergericht des Kantons Zürich das Verbot nicht anders verstanden werden, als dass jede Konkurrenzierung der Tochtergesellschaft auf dem Schweizer Markt verboten werden solle. Mittels örtlicher Auslegung kam es also zum Ergebnis, dass eine gültige Vereinbarung vorliegt. Dies bestätigte auch das Bundesgericht.
Im konkreten Fall kündigte ein langjähriger Kadermitarbeiter im Juni 2021 bei seiner Arbeitnehmerin. Die Parteien hatten ein Konkurrenzverbot sowie eine Karenzentschädigung, also eine finanzielle Abgeltung des ehemaligen Arbeitnehmers für die Dauer des Verbots, vereinbart. Nach der Kündigung erklärte die Arbeitgeberin einseitig die Aufhebung des vereinbarten Konkurrenzverbots und der Karenzentschädigung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitnehmerin ab und bestätigte, dass ein solcher Verzicht ohne vertragliche Grundlage unzulässig ist. Das entgeltliche Konkurrenzverbot ist rechtlich als zweiseitiger Vertrag zu qualifizieren. Die Karenzentschädigung ist dabei nicht freiwillige Leistung, sondern Gegenleistung für den Verzicht des Arbeitnehmers auf berufliche Freiheit. Das Bundesgericht hält an seiner Praxis fest: Ein einseitiges Rücktrittsrecht widerspricht dem ausgewogenen Vertragsgefüge.
Das Urteil schafft für die Praxis Klarheit: Wer als Arbeitgeberin ein Konkurrenzverbot mit Entschädigung vereinbart, kann sich nicht einfach einseitig davon lösen. Pacta sunt servanda – von beiden Seiten.