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Zumutbarer Vermögensverzehr zur Deckung von Unterhalt

In einem aktuellen Entscheid (BGer 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025) präzisiert das Bundesgericht die Voraussetzungen, unter denen ein unterhaltspflichtiger Elternteil gezwungen werden kann, auf sein Vermögen zurückzugreifen, wenn das laufende Einkommen zur Deckung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht. Das Urteil bringt wichtige Klarstellungen – und korrigiert einen pauschalen Entscheid der Vorinstanz.

Ein Mann lebt seit Mai 2019 getrennt von seiner Ehefrau; aus der Ehe stammen zwei Kinder. Mit seiner neuen Partnerin hat er ein weiteres Kind. Mit Eheschutzentscheid vom Juni 2021 wurden die Beträge des Kindesunterhalts sowie des ehelichen Unterhalts erstmals geregelt. Rund ein Jahr später beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Abänderung dieser Unterhaltsbeiträge. Beide Parteien legten Berufung ein, Streitpunkt war vor allem die Feststellung der Vorinstanz, dass der Vater in den Vorjahren grössere Geldbeträge aus seiner GmbH bezogen hatte. Konkret rechnete das kantonale Gericht vor, es sei dem Vater zuzumuten, die Hälfte der früher bezogenen Gelder über einen Zeitraum von neun Monaten hinweg für Unterhaltszwecke zu verwenden – ungeachtet der Frage, ob das Geld noch vorhanden sei oder nicht. Das Bundesgericht schritt ein.

Es rügte die Vorinstanz und stellte fest, es sei nicht zulässig, pauschal frühere Geldbezüge als verfügbares Vermögen zu betrachten, ohne abzuklären, ob die Gelder überhaupt bei ihm vorhanden seien. Selbst wenn Vermögen vorhanden ist, dürfe dessen Einsatz zur Unterhaltszahlung nicht automatisch verlangt werden. Vielmehr sei eine sorgfältige Zumutbarkeitsprüfung erforderlich, welche Natur, Umfang und Dauer des Vermögensverzehrs sowie das Verhalten, das zur Verminderung der Eigenversorgungskapazität führte, prüfe. Indem die Vorinstanz dies unterlassen und somit die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht berücksichtigt hatte, handelte es willkürlich.

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit und erinnert Gerichte daran, bei Unterhaltsberechnungen die in der Rechtsprechung etablierten Kriterien zu beachten. Es stellt weiter fest, dass der Vermögensverzehr ein Ausnahmeinstrument ist, das nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn dessen Zumutbarkeit konkret belegt ist. Wer unterhaltspflichtig ist, muss zwar alles Zumutbare tun – aber Gerichte müssen alles Zumutbare prüfen


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