Vertrag ist Vertrag: Keine einseitige Auflösung von Konkurrenzverboten
Das Bundesgericht hat seine Praxis gefestigt: Ein Arbeitgeber kann ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot mit zugesicherter Karenzentschädigung nicht einseitig kündigen – es sei denn, dies wurde ausdrücklich vertraglich vorgesehen (Urteil 4A_5/2025 vom 26. Juni 2025).