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Registereintrag nach Schikane-Betreibung

Die Schweiz ist ein betreibungsfreundliches Land. Laut Bundesamt für Statistik wurden 2018 rund 3 Millionen Zahlungsbefehle ausgestellt. Kein Wunder: Jedermann kann einen andern grundlos betreiben – in beliebiger Höhe, ohne Beweise, auch nur zur Schikane.
Das Betreibungsamt überprüft nicht, ob die Forderung begründet ist. Mit der Folge, dass jede Betreibung im öffentlich zugänglichen Betreibungsregister aufgeführt wird, selbst dann, wenn der (angebliche) Schuldner die Forderung bestreitet. Im Register wird dann lediglich vermerkt „Rechtsvorschlag erhoben“. Das öffnet dem schikanösen Betreibungswesen Tür und Tor. Betreiber wollen so dem wirtschaftlichen Ruf und der Kreditwürdigkeit eines Kontrahenten schaden. Bis vor kurzem konnte ein zu Unrecht Betriebener den Registereintrag nur über eine gerichtliche Klage beseitigen, wenn er den Fordernden vor Ablauf von fünf Jahren nicht zu einem Rückzug bewegen konnte.
 
Seit dem 1. Januar 2019 ist der Schutz des Betriebenen leicht verbessert worden. Er oder sie kann – zwar nicht sofort, aber nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Zahlungsbefehls – beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, die Betreibung sei Dritten nicht bekannt zu machen. Wenn der Betreiber daraufhin innerhalb einer Frist von 20 Tagen das Betreibungsverfahren nicht fortsetzt, indem er die Beseitigung des Rechtsvorschlags in einem gerichtlichen Verfahren (Rechtsöffnung) verlangt, darf das Betreibungsamt die Betreibung nicht mehr öffentlich machen. Das aber nur dann, wenn vor dem Gesuch Rechtsvorschlag erhoben wurde und/oder die Forderung nicht vor dem Gesuch schon bezahlt wurde. Das Gesuch kann sogar mündlich gestellt werden. Die schriftliche Eingabe müsste folgendermassen lauten: „Bezugnehmend auf die Betreibung Nr…. von X.Y. in der Höhe von CHF….. (Zahlungsbefehl zugestellt am ……) ersuche ich Sie gestützt auf Art. 8a Abs.3 lit.d SchKG um Nichtbekanntgabe dieser Betreibung an Dritte. Die dreimonatige Frist seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ist abgelaufen. Besten Dank und freundliche Grüsse.“
Man darf gespannt sein, ob die Anzahl der Betreibungen in den nächsten Jahren trotz dieser Massnahme weiterhin zunimmt. Viele Anzeichen sprechen dafür. Die Schweiz wird ein betreibungsfreundliches Land bleiben. Gesetzesänderung hin oder her.
 
von MLaw et lic.oec. Nathalie Glaus, publiziert im Sarganserländer und in der Linth-Zeitung

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