Die Methoden im Telefon-Verkauf werden immer dreister: In letzter Zeit hört man des Öfteren von einer ganz neuen Masche: Über Telefon-Nummern aus einem Call-Center werden mittelständische Unternehmen kontaktiert. Die Telefonverkäufer behaupten, das Unternehmen hätte Dank Rückgabe von leeren Druckerpatronen ein Guthaben, das man nun bei einem nächsten Verkauf einlösen bzw. anrechnen könne.
Die Verkäufer erkundigen sich gar am Telefon, für welches Druckermodell man das Guthaben einlösen wolle. Blitzen die Anrufer beim ersten Kontakt ab, scheuen sie nicht vor weiteren Belästigungen zurück. Die Masche bleibt die gleiche: Über ein angebliches Guthaben will man ins Geschäft kommen.
Solches Geschäftsgebaren verstösst gegen das Lauterkeitsrecht (Art. 2 lit. b Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb = UWG). Es ist als täuschend und irreführend zu qualifizieren. Und es ist auch strafbar. Strafanzeige erstatten kann jede unter solchem Vorwand angerufene Person. Diese sollte unbedingt die Telefon-Nummern und Namen der Anrufer sowie die Unternehmen, die genannt werden, aufschreiben (mit Zeitangabe). Es ist zu empfehlen, die Verkäufer schon beim ersten Anruf auf die Widerrechtlichkeit hinzuweisen und erneute Anrufe zu verbieten. Spätestens bei der zweiten Kontaktaufnahme ist eine vorsätzliche strafbare Handlung nach UWG anzunehmen, allenfalls gar Nötigung und versuchter Betrug. Die Strafanzeige kann gegen unbekannt eingereicht werden, es ist jedoch zu empfehlen, auch die von den Anrufenden genannten Firmen in den Anzeigen und Beschwerden zu nennen. So hat in einem Fall der Anrufende ein Zürcher Unternehmen genannt, welche laut Handelsregisterauszug überhaupt keine Aktivitäten und keine Organe mehr hat. In einem andern Fall wurde eine Unternehmung aus Sissach genannt, welche von einem einzigen Verwaltungsrat geführt wird. Präventiv kann man über die Robinsonliste (www.sdv-konsumenteninfo.ch/selbstregulierung/robinsonlisten) im Telefonverzeichnis einen Verbotsstern beantragen. Die dreisten Geschäftemacher setzen sich aber darüber hinweg. Über die Website www.beschwerdeleicht.ch der Stiftung für Konsumentenschutz können sich Betroffene überdies auf einfache Art direkt beim Unternehmen beschweren. Sollte das Unternehmen nicht zu Ihrer Zufriedenheit reagieren oder erneute Anrufe tätigen, kann beim SECO eine Beschwerde wegen unlauteren Geschäftspraktiken eingereicht werden (https://www.seco.admin.ch/.../Beschwerde_unlautere...).
Publiziert im Sarganserländer vom 08.03.2017