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Mangelware beim neuen Smartphone

Knapp ein Jahr nach dem Kauf eines neuen Smartphones tritt ein unerwartetes Problem auf: Das Gerät lädt sich trotz ordnungsgemässer Nutzung nicht mehr auf. Ein Blick auf die Website des Herstellers zeigt, dass die einjährige Herstellergarantie bereits abgelaufen ist. Aber was kann man in einer solchen Situation tun? Gibt es nicht eine gesetzliche Mindestgarantie von zwei Jahren?

Wenn Sie ein Smartphone kaufen, wird mit dem Verkäufer ein Kaufvertrag gemäss Obligationenrecht (OR) abgeschlossen. Gegen Bezahlung des Kaufpreises übergibt der Verkäufer das Smartphone in einem einwandfreien Zustand. Taugt das Smartphone nicht mehr zum vorgesehenen Gebrauch, weil es sich beispielsweise nicht mehr aufladen lässt, kann ein Mangel vorliegen. Dieser Fall wird durch das Gewährleistungsrecht gemäss Art. 197 ff. OR geregelt.

Ist der Mangel nicht auf unsachgemässe Handhabung oder Abnutzung zurückzuführen, haben Sie als Käufer nach Gesetz drei Möglichkeiten: (i) Rücktritt vom Vertrag; (ii) Preisminderung; oder (iii) Ersatzlieferung eines gleichwertigen Produkts. Der Verkäufer kann diese gesetzlichen Mängelrechte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschränken oder abändern, wobei häufig die Preisminderung und der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen und stattdessen eine kostenlose Reparatur angeboten wird. Eine solche Einschränkung ist zulässig.

Jeder Mangel muss unmittelbar nach seiner Entdeckung gegenüber dem Verkäufer gerügt werden. Die Frist für eine solche Mängelrüge verjährt spätestens zwei Jahre nach Ablieferung des Produkts, auch wenn der Mangel erst später entdeckt wird. Diese Verjährungsfrist ist zwingend und darf nicht verkürzt werden.

Die Garantie währenddessen ist eine freiwillige Zusage des Verkäufers für eine bestimmte Leistung, unabhängig vom Grundgeschäft. Die Herstellergarantie begründet folglich einen vertraglichen Anspruch ihm gegenüber, der nebst der Sachgewährleistung besteht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei einem neuen Smartphone eine Mindestsachgewährleistung von zwei Jahren gegenüber dem Verkäufer gilt, unabhängig von kürzeren (freiwilligen) Herstellergarantien. Dies unterstreicht, wie wichtig es ist, seine Rechte als Konsument zu kennen und zu nutzen.


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