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Teueres Smartphone, wenig Lohn - geht das?

Matthias (16-jähriger Lehrling, Lehrlingslohn CHF 700.-), möchte sich das neue iPhone 5s im Wert von CHF 800.- mit seinem Lehrlingslohn kaufen. Darf er das auch wenn seine Eltern dagegen sind?
M.B aus Uznach


Wer einen Vertrag abschliessen möchte, muss urteilsfähig und handlungsfähig sein. Minderjährige – also Personen unter dem 18. Lebensjahr – gelten von Gesetzes wegen als beschränkt handlungsunfähig. Jugendliche können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Rechte oder Pflichten eingehen (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung – also die der Eltern von Matthias – kann mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus oder nachträglich erfolgen (Art. 19a Abs. 1 ZGB). Solange die Zustimmung der Eltern über einen Vertrag nicht vorliegt, liegt der abgeschlossene Vertrag zwischen dem Jugendlichen und dem Vertragspartner in einem Schwebezustand. Das bedeutet, dass der Vertragspartner solange an den Vertrag gebunden ist, bis die Zustimmung oder Verweigerung der Eltern innert angemessener Frist vorliegt.
Für den Abschluss des Kaufvertrags über das iPhone 5s braucht Matthias also grundsätzlich die Zustimmung seiner Eltern. Davon gibt es allerdings auch Ausnahmen. Urteilsfähige Kinder können im Rahmen ihres eigenen Taschengelds und bei Erwerbstätigkeit im Rahmen ihres Lehrlingslohnes ohne Einwilligung ihrer Eltern gültige Verträge abschliessen (Art. 323 Abs. 1 ZGB). Der Jugendliche kann jedoch nur Verpflichtungen eingehen, welche im Rahmen seines Lohnes liegen. Dieser beschränkt sich i.d.R. auf das Einkommen bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin. Ausserdem sind weitere Verpflichtungen des Jugendlichen sowie gesetzliche Vorbehalte (z.B. im Zusammenhang mit Leasingverträgen) zu berücksichtigen.
Abhängig davon, welchen Verpflichtungen Matthias sonst noch nachkommen muss, ist der Kaufvertrag eines iPhone 5s auch ohne Zustimmung seiner Eltern gültig.

 

publiziert in Obersee Nachrichten


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