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Drum prüfe, was auf den Teller kommt (aus dem Bezirksgericht Bülach)

Der Hehlerei macht sich strafbar, wer eine Sache erwirbt, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung erlangt hat.
Im vorliegenden Fall hat ein Gastrounternehmer, welcher im Kanton Zürich mehrere Restaurants führt, einem Lieferanten ca. zwei Tonnen frisches Rind- und Pouletfleisch, sowie gefrorene Crevetten abgekauft. Was der Unternehmer nicht wusste - der angebliche Lieferant hatte diese Produkte jeweils zuvor aus der Lagerhalle eines Lebensmittelgrosshändlers entwendet. Allerdings waren die Umstände der Verkäufe zumindest ungewöhnlich: Der Lieferant verkaufte dem Unternehmer die Produkte gegen Bargeld, ohne Lieferschien, ausserhalb der normalen Arbeitszeiten, zu einem unüblich günstigen Preis und brachte die Produkte jeweils ungekühlt in seinem Privatauto. Das Bezirksgericht Bülach warf dem Gastrounternehmer daher vor, dass er aufgrund dieser aussergewöhnlichen Vorgehensweise hätte ahnen müssen, dass mit der Herkunft des Fleisches etwas nicht stimmte und verurteilte ihn wegen Hehlerei.
 
Urteil DG170 076 Bezirksgericht Bülach

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