Ich habe einem Kollegen den Betrag von CHF 10‘000.- ausgelehnt. Seine Mutter hat mir schriftlich bestätigt, dass sie für Rückzahlung des Betrags bürgt. Nun weigert sich sowohl mein damaliger Kollege als auch seine Mutter, mir den Betrag zurück zu zahlen.
Was kann ich tun?
K.P. aus Siebnen
Mit der Überweisung des Betrages von CHF 10‘000.- haben Sie Ihrem Kollegen ein Darlehen gewährt (vgl. Art. 312 OR: Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.). Ein Darlehensvertrag kann mündlich oder schriftlich zustande kommen. Wenn Sie über die Rückzahlung nichts vereinbart haben, ist das Darlehen innert einer Frist von sechs Wochen nach der Aufforderung zurückzuzahlen (Art. 318 OR). Sie können also Ihren Kollegen auffordern, dass Darlehen mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zurückzuzahlen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Rückzahlung schriftlich mittels eingeschriebenem Brief zu fordern. Sollte das Geld nach sechs Wochen bzw. Ablauf der gesetzten Frist nicht bei Ihnen eingegangen sein, können Sie die Betreibung einleiten. Dabei empfiehlt es sich vorher zu prüfen, ob Ihr Kollege überhaupt zahlungsfähig ist (Betreibungsregisterauszug verlangen).
Bezüglich der Mutter ist zu prüfen, ob eine gültige Bürgschaft vorliegt. Eine Bürgschaftserklärung einer natürlichen Person ist ab einem Betrag von CHF 2'000.- öffentlich zu beurkunden (vgl. Art. 493 Abs. 2 OR). Die schriftliche Erklärung der Mutter genügt den Formvorschriften nicht, weshalb kein gültiger Bürgschaftsvertrag zustande gekommen ist. Wenn die Mutter verheiratet ist, kommt hinzu, dass bei einer Bürgschaftserklärung einer verheirateten Person zwingend der Ehegatte schriftlich seine Zustimmung erteilen muss (vgl. Art. 494 OR). Ohne gültige Bürgschaftserklärung können Sie die Rückzahlung des Betrages durch die Mutter nicht durchsetzen.
Publiziert in Obersee Nachrichten