Lebzeitige Zuwendungen einer Person an ihre Nachkommen sind grundsätzlich ausgleichungspflichtig. Das bedeutet: Was der Erblasser zu Lebzeiten an seine Erben verschenkt hat, müssen sich die Erben an ihren Erbteil anrechnen lassen.
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Seit einem Streit an einem Familienfest vor elf Jahren haben meine Kinder den Kontakt zu mir vollständig abgebrochen. Ich mache mir nun Gedanken um mein Testament und möchte um jeden Preis vermeiden, dass meine beiden Kinder etwas von mir erben. Ist so etwas überhaupt möglich? Kann ich meine Kinder enterben?
Wer erbt, wenn ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens verstirbt? Kann der überlebende Ehegatte / die überlebende Ehegattin trotz laufendem Scheidungsverfahren erbrechtliche Ansprüche geltend machen? Seit dem 01.01.2023 gelten in der Schweiz neue Regelungen.
Herr E. wurde im Jahr 1976 als nichteheliches Kind geboren. Sein leiblicher (biologischer) Vater hat damals eine sogenannte Zahlvaterschaft anerkannt. Der Zahlvater ist sehr vermögend und Herr E. würde gerne wissen, ob er erbberechtigt ist.
Auf 01.01.2023 ändert sich das Erbrecht in mehreren Punkten. Hier das Wichtigste:
Der gesetzliche geregelte Erbanspruch ändert sich zwar nicht: Neben dem Ehegatten haben die Kinder weiterhin einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Der geschützte Pflichtteil dieser Hälfte wird jedoch kleiner: Bisher dreiviertel der Hälfte (somit 3/8), neu nur noch die Hälfte der Hälfte, somit 2/8 des gesetzlichen Anspruchs, wenn mit einem überlebenden Ehegatten geteilt werden muss.
Im Jahr 2021 bezogen rund 345'000 Personen in der Schweiz Ergänzungsleistung (EL). Diese zusätzliche, sozialstaatliche Unterstützung wird an Personen mit einer AHV- oder IV-Rente ausgerichtet, wenn sie in der Schweiz wohnen und ihr Einkommen aus AHV/IV und Pensionskassenrente die minimalen Lebenskosten nicht deckt. Im Zuge der 2021 in Kraft getretenen Gesetzgebung hat sich die Situation für EL-Bezüger und deren Erben verschärft. Neu müssen rechtmässig bezogene EL aus dem Nachlass zurückbezahlt werden. Dies betrifft den gesamten Nettonachlass über CHF 40'000.-.
Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die gesamte Erbschaft. Dies beruht auf dem Prinzip der Universalsukzession. Dabei werden nicht nur Vermögenswerte wie Bankguthaben oder Immobilien vererbt, sondern auch Schulden und Forderungen gehen auf die Erben über.
Meine Freundin muss sich bald einer schweren Operation unterziehen. Ich habe gehört, dass man in diesem Fall ein „Patiententestament“ machen sollte. Wozu?
Bitcoin, Ethereum, Cardano, Ripple – so ungewöhnlich die Namen noch immer klingen mögen, so schnell haben diese und etliche andere Kryptowährungen Einzug in unseren Alltag gehalten. So vernimmt man bisweilen von mehrfachen Krypto-Millionären, von Bitcoin-Starter-Kits, von Kryptofonds in der Säule 3a, von Bitcoin als offizielles Zahlungsmittel in El Salvador und natürlich auch vom immerwährenden Risiko eines Totalverlustes. Doch was sind Kryptowährungen eigentlich?
Man denkt nicht gerne darüber nach, aber Unfälle, Krankheiten und der Tod gehören zu unserem Alltag dazu. Das Leben hält viel Unerwartetes bereit und es kann vorkommen, dass man von heute auf morgen nicht mehr in der Lage ist, über das eigene Leben zu entscheiden.
Es ist eine unangenehme Vorstellung, aber der Tod ist unausweichlich – und die Frage, wie der Nachlass geregelt wird, betrifft uns alle. Gerade in Zeiten der Trauer ist es für Angehörige oft eine zusätzliche Belastung, sich mit der Nachlassabwicklung zu befassen. Hier kann die Einsetzung einer Willensvollstreckerin für Ordnung und Klarheit sorgen.
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Unternehmerin X. hat ihr Lebenswerk aufgebaut und erfolgreich geleitet, doch in ihrer Familie findet sich niemand, der die Firma übernehmen könnte. Sie beschliesst daher, die Nachfolge mit ihrem langjährigen Top-Kadermitarbeitenden Y. zu regeln, der sich über die Jahre bewährt hat. Noch zu Lebzeiten verkauft sie ihm einen Teil der insgesamt 100 Aktien. Überdies vermacht sie Y. in einem Erbvertrag die restlichen 50 Aktien. Nach dem Tod von X. sorgt Y. als Alleinaktionär und Unternehmer besonnen und weitsichtig für den Erfolg der Firma. Alles richtig gemacht - könnte man meinen, oder?
Der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz (ZK 1 2014 55 vom 15. März 2016) bringt auf den Punkt, was im Erbrecht oft unterschätzt wird: Auch ein Verzicht kann eine ausgleichungspflichtige unentgeltliche Zuwendung darstellen.
Im juristischen Beratungsalltag zum Thema Nachlassregelung wollen sich viele Eheleute „bestmöglich begünstigen“. Das heisst: Im Todesfall des Erstversterbenden soll der oder die Überlebende möglichst viel erhalten, die Kinder sollen erst zum Zuge kommen, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt.
Im aktuellen Entscheid 8C_669/2023 hat sich das Bundesgericht mit der Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen (EL) nach dem Tod einer EL-Bezügerin auseinandergesetzt. Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG müssen rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod der bezugsberechtigten Person grundsätzlich aus dem Nachlass zurückerstattet werden, allerdings nur insoweit, als diese den gesetzlichen Freibetrag von CHF 40'000.- übersteigen. Umso bedeutender ist die Frage, wie hoch das massgebliche Nachlassvermögen tatsächlich ist und welche Schulden in dessen Berechnung einfliessen dürfen.
Wer ein Erbe antritt, geht oft davon aus, dass der Nachlass gerecht unter den Erben verteilt wird. Doch was passiert, wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine grosse Geldsumme erhalten hat? Oder wenn ein Testament bestimmte Erben stark bevorzugt, sodass andere fast leer ausgehen? Genau in solchen Fällen greifen die erbrechtlichen Regeln der Ausgleichung und Herabsetzung.
Ich möchte verhindern, dass die voreheliche Tochter meiner Ehefrau mein Vermögen erbt, wenn ich sterbe. Was kann ich tun? K.G. aus Rapperswil-Jona
Herr Müller ist vor einiger Zeit von Deutschland in die Schweiz umgezogen. Erst nachdem die Umzugsformalitäten erledigt sind, fällt ihm sein im Ausland geschriebenes Testament in die Hand und er fragt sich, gibt es da mit dem Umzug etwas zu beachten? Gilt es überhaupt noch?
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