Meine Freundin muss sich bald einer schweren Operation unterziehen. Ich habe gehört, dass man in diesem Fall ein „Patiententestament“ machen sollte. Wozu?
D.R. Schmerikon.
Sie müssen unterscheiden zwischen Testament und Patientenverfügung. Mit Testament regeln sie die finanziellen Belange, mit einer Patientenverfügung die persönlichen und ideellen. In der Patientenverfügung erklären Sie, wer als nahestehende Person im Falle der Urteilsunfähigkeit bei medizinischen Massnahmen in Ihrem Namen entscheiden soll.
Seit 01.01.2013 kann neu mittels Vorsorgeauftrag (Art. 360 ZGB) sichergestellt werden, dass der Lebenspartner während der Urteilsunfähigkeit zur Vertretung befugt ist. Dabei kann sowohl die Personensorge als auch die Vermögensvorsorge geregelt werden. Der Vorsorgeauftrag ist analog eines Testamentes entweder handschriftlich zu verfassen und mit Datum und Unterschrift zu versehen oder aber öffentlich zu beurkunden.
In finanziellen Belangen steht bei Urteilsunfähigkeit dem verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner neu ein gesetzliches Vertretungsrecht für die ordentliche Verwaltung zu (Art. 374 ZGB).
Die finanziellen Belange nach dem Tod regelt man mit Testament (handschriftlich von A-Z), mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung oder mit (beurkundetem) Erbvertrag. Nicht verheiratete Lebenspartner sind nach Gesetz nicht erbberechtigt. Wenn Sie nicht verheiratet sind und auch keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern bzw. bei deren Vorversterben die Geschwister (Art. 458 ZGB). Mittels letztwilliger Verfügung (Art. 467 ZGB) können Sie jedoch die frei verfügbare Quote dem Partner oder der Partnerin vererben.
publiziert in Obersee Nachrichten