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Soll ich eine Willensvollstreckerin einsetzen?

Es ist eine unangenehme Vorstellung, aber der Tod ist unausweichlich – und die Frage, wie der Nachlass geregelt wird, betrifft uns alle. Gerade in Zeiten der Trauer ist es für Angehörige oft eine zusätzliche Belastung, sich mit der Nachlassabwicklung zu befassen. Hier kann die Einsetzung einer Willensvollstreckerin für Ordnung und Klarheit sorgen.

Aufgabe der Willensvollstreckerin ist nach Art. 517 f. ZGB primär, das Testament zu vollziehen und dafür zu sorgen, dass die Erbteilung nach Wünschen des Erblassers / der Erblasserin erfolgt. Besonders in komplexen Fällen, etwa wenn Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen zum Nachlass gehören, oder wenn viele Erben/innen beteiligt sind, übernimmt die Willensvollstreckerin entscheidende administrative Aufgaben. Diese reichen von der Begleichung offener Rechnungen und der Eintreibung von Forderungen bis hin zur Verwaltung von Liegenschaften. Dabei erarbeitet sie einen Teilungsvorschlag für die Erben/innen. Besonders wertvoll - auch wenn im Gesetz nicht explizit erwähnt - ist die Rolle der Willensvollstreckerin als Mediatorin, wenn Streitigkeiten unter den Erben/innen auftreten. Durch ihre neutrale Position, die sie als Vertreterin des Erblassers / der Erblasserin gegenüber den Erben/innen vertritt, kann sie oft Kompromisse erarbeiten, die den Gang vor Gericht vermeiden.

Eine Willensvollstreckerin kann entweder durch ein Testament oder einen Erbvertrag eingesetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Einsetzung rechtsgültig zu erfolgen hat. Dies bedeutet: Das Testament muss entweder vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein oder - wie der Erbvertrag - öffentlich beurkundet werden, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen.

Wichtig ist, eine fachkundige und vertrauenswürdige Person oder Institution zu wählen. Besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen oder absehbaren Spannungen unter den Erben/innen ist die Einsetzung einer Willensvollstreckerin im Testament eine kluge Vorsorge.


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