Man denkt nicht gerne darüber nach, aber Unfälle, Krankheiten und der Tod gehören zu unserem Alltag dazu. Das Leben hält viel Unerwartetes bereit und es kann vorkommen, dass man von heute auf morgen nicht mehr in der Lage ist, über das eigene Leben zu entscheiden.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, selbst für solche Situationen vorzusorgen und sicherzustellen, dass der eigene Wille bis zum Lebensende berücksichtigt wird – auch dann, wenn man ihn selbst nicht mehr äussern kann. Dafür stehen einem primär drei Instrumente zur Verfügung:
Mit einer Patientenverfügung wird für Situationen vorgesorgt, in der eine Person urteilsunfähig wird – das heisst, aus objektiver Sicht nicht mehr in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln – und deshalb nicht mehr über ihre medizinische Behandlung bestimmen kann. Es wird also im Voraus schriftlich festgehalten, welchen medizinischen Massnahmen unter welchen konkreten Umständen eine Person zustimmt. Typisches Beispiel ist etwa die Frage, ob im Notfall lebensverlängernde Massnahmen eingeleitet werden sollen oder nicht.
Mit einem Vorsorgeauftrag wird festgelegt, wer eine urteilsunfähige Person in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen vertreten darf. Dabei geht es etwa um folgende Fragen: Wer entscheidet, ob ich ins Heim komme? Wer schaut auf meine Finanzen und bezahlt meine Rechnungen? Wer streitet in meinem Namen mit der Versicherung, wenn diese Leistungen verwehrt?
Sodann kann im Todesfall mit einem Testament von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden, wenn diese nicht im eigenen Sinne ist und konkrete Anordnungen das eigene Vermögen betreffend festgehalten werden: Der beste Freund soll den geliebten Oldtimer erhalten, der Sohn auf den Pflichtteil gesetzt, dafür die Lieblingsenkelin begünstigt werden – zum Beispiel.
Einige dieser Instrumente bedürfen für ihre Gültigkeit jedoch besonderer Formvorschriften. Es ist empfiehlt sich deshalb, sich dahingehend juristisch beraten zu lassen.