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Erbausschlagung – wer ist der Nächste?

Amtliche Liquidationen von Erbschaften haben keine Seltenheit, wie ein regelmässiger Blick ins Amtsblatt zeigt. Sind keine Erben vorhanden oder wird die Erbschaft von allen Erben ausgeschlagen, so gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt. In der Regel werden Erbschaften ausgeschlagen, weil der Nachlass mehr Passiven als Aktiven aufweist bzw. überschuldet ist.

 

Die Ausschlagung ist innert 3 Monaten seit Bekanntwerden des Todes des Erblassers oder seit Abschluss eines Sicherungsinventars dem Amtsnotariat mitzuteilen. Wenn der ausschlagende Erbe verheiratet ist, muss der Ehegatte nur zustimmen, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und somit die Erbschaft ins Gesamtgut fallen würde. Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als vorbehaltlos erworben. Und auch umgekehrt gilt: Wer einmal ausgeschlagen hat, kann nicht mehr darauf zurückkommen.
 
Wem fällt nun der ausgeschlagene Teil zu? Wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung erlassen hat, in dem ein Ersatzerbe benannt wird, wirkt eine Ausschlagung, wie wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 572 ZGB). Schlägt z.B. der Sohn als einziger Erbe eines Erblassers aus, erben die Kinder des Sohnes (die Enkel des Erblassers). Hat also der ausschlagende Sohn minderjährige Kinder, muss er für diese ebenfalls die Ausschlagung erklären, wenn er nicht will, dass diese die überschuldete Erbschaft erben. Wenn die Kinder volljährig sind, müssen sie die Ausschlagung selbst erklären. Schlägt z.B. die Konkubinatspartnerin, die durch ein Testament zusätzlich zum Sohn als Erbin eingesetzt wurde, die Erbschaft aus, so erbt der Sohn den ausgeschlagenen Anteil, es sei denn, der Erblasser hat im Testament ausdrücklich einen Ersatzerben bestimmt. Der Ausschlagende kann verlangen, dass seine Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird (575 ZGB): beim Sohn wäre dies die Ehefrau; bei der Konkubinatspartnerin allfällige Nachkommen oder die Eltern/Geschwister.
Wenn alle Erben ausschlagen, also Sohn und die Konkubinatspartnerin, kommt es zur amtlichen Liquidation (Konkursverfahren). Auch wenn die Erben eine verschuldete Erbschaft ausschlagen, so bleiben sie für die Schulden unter Umständen weiterhin haftbar. Und zwar insoweit, als sie vom Erblasser in den letzten fünf Jahren vor dem Tod Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen gewesen wären (z.B. ein Erbvorbezug, der gegenüber Geschwistern auszugleichen wäre).
Übrigens: Wer als Erbe selber verschuldet ist und die Erbschaft deshalb ausschlägt, um sie den eigenen Gläubigern zu entziehen, hat Folgendes zu beachten: Die Gläubiger können die Ausschlagung sowohl gestützt auf das Erbrecht als auch betreibungsrechtlich (sogenannte Absichtspauliana) anfechten.
 
von MLaw und lic.oec. Nathalie Glaus, publiziert im Sarganserländer