Drei Kündigungen, ein Einschreiben und die Frage nach dessen Inhalt
Das Bundesgericht hatte kürzlich zu beurteilen (BGer 4A_181/2026 vom 11.06.2026), ob ein Mieter den rechtzeitigen Eingang von drei Kündigungsanfechtungen bei der Schlichtungsstelle nachweisen konnte. Der Mieter machte geltend, er habe sämtliche Anfechtungen in einem einzigen eingeschriebenen Couvert versandt. Die Schlichtungsstelle registrierte jedoch nur eine Anfechtung und eröffnete lediglich ein Verfahren.
