Das Bundesgericht hatte kürzlich zu beurteilen (BGer 4A_181/2026 vom 11.06.2026), ob ein Mieter den rechtzeitigen Eingang von drei Kündigungsanfechtungen bei der Schlichtungsstelle nachweisen konnte. Der Mieter machte geltend, er habe sämtliche Anfechtungen in einem einzigen eingeschriebenen Couvert versandt. Die Schlichtungsstelle registrierte jedoch nur eine Anfechtung und eröffnete lediglich ein Verfahren.
Das Bundesgericht nutzte den Fall, um seine Rechtsprechung zu bestätigen, wonach die beweisbelastete Partei nicht nur den rechtzeitigen Versand einer Eingabe, sondern grundsätzlich auch deren Inhalt nachweisen muss. Während sich der Versand eines Einschreibens in der Regel problemlos belegen lässt, ist der Nachweis des konkreten Inhalts oft deutlich schwieriger.
Eine tatsächliche Vermutung gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung verwarf das Gericht. Aus dem blossen Versand eines eingeschriebenen Couverts können nicht ohne Weiteres auf dessen behaupteten Inhalt geschlossen werden. Für eine entsprechende Vermutung fehlten konkrete Anhaltspunkte, etwa ein Begleitschreiben oder eine Beilagenliste. Hinzu kommt, dass der Versand von drei Kündigungsanfechtungen in einem einzigen Couvert kein typisches Verhalten sei.
Da der Mieter den Inhalt der Sendung nicht beweisen konnte, blieb es bei der Feststellung, dass lediglich eine Anfechtung rechtzeitig eingereicht worden war. Für die beiden weiteren Mietverhältnisse konnte keine fristgerechte Anfechtung nachgewiesen werden.
Der Entscheid verdeutlicht, dass im Prozess neben dem materiellen Anspruch auch die Beweisführung entscheidend ist. Wer mehrere rechtserhebliche Dokumente in einer Sendung einreicht, sollte den Inhalt nachvollziehbar dokumentieren. Andernfalls kann selbst ein nachweislich rechtzeitig versandtes Einschreiben den erforderlichen Beweis nicht erbringen.