Blog

Mit genau dieser Frage befasst sich das Bundesgericht in einem Urteil dieses Frühjahrs (5A_684/2024 vom 23. April 2026). Im Zentrum stand die Frage, wie lange nachehelicher Unterhalt geschuldet sein kann und welche Kriterien für dessen Dauer massgebend sind.

Die Ausgangslage: Während der rund 18-jährigen Ehe übernahm die Ehefrau die Kinderbetreuung und den Haushalt. Gleichzeitig litt sie an einer schweren chronischen Erkrankung, die ihre Erwerbsfähigkeit erheblich einschränkte. Nach der Scheidung machte der Ehemann geltend, die Unterhaltspflicht müsse zeitlich stärker begrenzt werden.

Das Bundesgericht nutzte den Fall, um die Grundsätze zum nachehelichen Unterhalt zu präzisieren. Entscheidend seien stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung, die wirtschaftlichen Folgen dieser Rollenverteilung, das Alter der betroffenen Person sowie auch ihre Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Selbständigkeit.

Es wurde festgehalten, dass die Folgen eines während der Ehe gewählten Familienmodells über die Scheidung hinauswirken können. Eine reduzierte oder unterbrochene Erwerbstätigkeit zugunsten von Familie und Haushalt kann die späteren Erwerbsmöglichkeiten beeinflussen und ist deshalb bei der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs mitzuberücksichtigen.

Das Urteil zeigt, dass die Scheidung zwar die Ehe beendet, nicht aber zwingend alle wirtschaftlichen Auswirkungen der während der Ehe getroffenen Lebensentscheidungen. Ein festes Enddatum für den nachehelichen Unterhalt gibt es nach Auffassung des Bundesgerichts nicht. Ob und wie lange Unterhalt geschuldet ist, hängt vielmehr von den konkreten persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Personen ab.


Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Datenschutzerkärung