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Vaterschaft des unverheirateten Vaters

Vaterschaft
durch Erklärung (Anerkennung) vor dem Zivilstandsamt in der Wohnsitzgemeinde des Kindes. Die Vormundschaftsbehörde regelt den Unterhalt und das Besuchsrecht: Vater und Kind haben ein gegenseitiges Recht auf persönlichen Verkehr. Der Vater bezahlt Unterhaltsbeiträge für die Bedürfnisse und Erziehung des Kindes.
Das Kind erhält den Namen und das Bürgerrecht der Mutter.

Bei strittiger Vaterschaft: Vaterschaftsklage seitens der Mutter oder seitens des Kindes vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt, in der Regel verbunden mit einer Unterhaltsklage beim Bezirksgericht. Die Vormundschaftsbehörde bestellt dem unmündigen Kind einen Beistand, der seine Interessen vor Gericht vertritt.

Elterliche Sorge
wird von Gesetzes wegen der mündigen Mutter zugeteilt.
Neu: Bei Konkubinatspaaren ist die gemeinsame elterliche Sorge auf gemeinsamen Antrag der Eltern an die Vormundschaftsbehörde möglich. Es muss eine Elternvereinbarung einge-reicht werden, in der die Kinderbetreuung und der Unterhalt des Kindes geregelt ist. Die Vormundschaftsbehörde prüft, ob unter der Voraussetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kindeswohl gewährleistet ist.

Spätere Heirat der Eltern
Das Kind wird ehelich. Wenn die Eltern nichts anderes vereinbaren, erhält es damit den Namen und das Bürgerrecht des Vaters.

Konkubinatsvertrag
Im Rahmen eines Konkubinatsvertrags sollten ausser dem Familien-Unterhalt und der Kinderbetreuung auch Erbfolge, Sozialversicherungen, Alters- und Invalidenvorsorge und gemeinsames Wohneigentum geregelt werden.
(Bezüglich Erbfolge und Sozialversicherungen sind nicht verheiratete Eltern stark benachteiligt).


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