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Transparenz statt Geheimniskrämerei: Behörden müssen informieren

Die Akzente zur Informationspflicht der Behörden haben sich in den letzten Jahren deutlich verschoben. Galt einst Geheimhaltung als höchstes Prinzip, gilt nun der Grundsatz „Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvobehalt“.
Unsere Rechtsanwältin Karin Blöchinger legt in ihrem Beitrag dar, weshalb und wann behördliche Tätigkeit auf Verlangen transparent gemacht werden muss. Was alles zur „behördlichen Tätigkeit“ zählt, nämlich z.B. auch Handlungen von Privaten, sobald sie eine Staatsaufgabe erfüllen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die Geheimhaltung nach wie vor erlaubt. Dazu zählt z.B. ein schützenswertes Persönlichkeitsrecht von Dritten. Der Aufsatz soll eine Übersicht bieten für Private, die gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip zu mehr Informationen gelangen möchten. Gleichzeitig soll er eine Orientierungshilfe sein für Behörden, die mit einem solchen Begehren gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz konfrontiert werden.