Das Auto und damit verbundene Kosten spielen in der Arbeitswelt immer noch eine massgebende Rolle. Dies zeigt auch die Tatsache, dass diesem «Arbeitsinstrument» ein ganzer Gesetzesartikel gewidmet ist. Der Grundsatz ist klar: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für arbeitsbedingte Einsätze die «üblichen Aufwendungen» vergüten, ob dieser nun das Geschäftsfahrzeug oder seinen Privatwagen benutzt.
Nicht zu diesen üblichen Aufwendungen zählt in der Regel die Fahrt im Privatfahrzeug zum Arbeitsplatz. Für Fahrten für den Arbeitgeber, also für Dienstfahrten, bestimmt Art. 327b Abs. 1 des Obligationenrechts hingegen, dass dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt zu ersetzen sind, wenn dieser im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein Motorfahrzeug benutzt. Nach dieser Bestimmung zu vergüten sind etwa die Kosten für das Tanken oder den Service. Wird das Fahrzeug vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt, so sind nach Abs. 2 der Bestimmung auch die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung (nicht: Kaskoversicherung) und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs zu vergüten – auch dies immer „nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit“, also anteilsmässig. Aber Achtung: Anders als vom Abs. 1 darf von dieser Regelung vertraglich abgewichen werden. Es können andere Vergütungsmodi vereinbart oder die Entschädigung ausgeschlossen werden. Üblicherweise erfolgt die Entschädigung für solche Fahrten in Form einer Kilometerentschädigung (z.B. rund 70 Rappen pro Kilometer), mit der die entsprechenden Kosten abgedeckt werden.
Bisweilen kann neben den erwähnten Kosten eine weitere Position ins Haus flattern: die Geschwindigkeitsbusse. Dass diese meist nicht vom Arbeitgeber übernommen wird, ist gleichermassen verständlich wie richtig. Eine Verkehrsregelverletzung wird man nämlich i.d.R. nicht dem Arbeitgeber anlasten können. Sollte dies einmal anders sein, kann dieser über Art. 100 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes ebenfalls ins Recht gefasst werden. Daran, dass der Arbeitnehmer „seine“ Busse selbst bezahlen muss, ändert übrigens auch die Halterhaftung nach Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes nichts: Wird ein Fahrzeugführer nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nicht angetroffen oder angehalten, wird eine (Ordnungs-)Busse zwar dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Halter (beim Geschäftsauto z.B. dem Arbeitgeber) auferlegt, dieser kann sich aber durch die Nennung des Lenkers befreien.
Ein Letztes: Die Kosten eines Unfallschadens am Auto gehen dann zu Lasten des Arbeitgebers, wenn dem Arbeitnehmer keine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden kann und vor allem dort, wo ein Berufsrisiko bejaht wird.
Publiziert im Sarganserländer und in der Linth Zeitung