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Toleranz-Grenzen im Gastro-Betrieb

Das kann in jedem Tourismusgebiet vorkommen: Das bestellte Essen will und will nicht kommen. Köche und Servierpersonal sind überfordert. Sichtlich genervt mahnt der Gast ein drittes und letztes Mal bis er die Geduld verliert und das Lokal verlässt, ohne zu bezahlen. Ist das nun strafbare Zechprellerei?

 

Unbestritten ist, dass der ungeduldige Gast sich nicht einfach so französisch davon machen darf. Mit einer gewissen Wartezeit ist – vor allem in Stosszeiten – zu rechnen. Bei blosser Bestellung von Getränken dürfte die Toleranzschwelle zwischen 15 und 20 Minuten liegen, bei Essen je nach Menüwahl über 30 Minuten. Wobei Suppen, Salat und Vorspeisen wohl spätestens nach 20 Minuten erwartet werden dürfen. Die Toleranzfrist ist nicht nur von der Menüwahl abhängig, sondern je nach Anlass und Art des Lokals verschieden. Im Sterne-Küchen-Lokal wird vom Gast – aus naheliegenden Gründen – wohl etwas mehr Geduld erwartet als bei Massenabfertigung. Zwingend ist eine unmissverständliche Abmahnung (vor Zeugen und mit Ansetzung einer Nachfrist!). Wenn das Essen trotz Abmahnung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht auf den Tisch kommt, kann der Gast das Vertragsverhältnis (den Bewirtungsvertrag) per sofort auflösen. Er läuft nicht mehr Gefahr, wegen Zechprellerei verurteilt zu werden. Er hat die Leistung des Wirtes wegen Unzumutbarkeit gar nicht beansprucht und somit den Betriebsinhaber auch nicht um die Bezahlung geprellt (Art. 149 StGB).
 
Anders verhält es sich, wenn der Gast sich verpflegt hat, dann aber lange auf die Rechnung warten muss. Langes Warten auf die verlangte Rechnung befreit nicht von der Zahlungspflicht. Eine praktikable Lösung liegt darin, den Kellner bei der Kasse aufzusuchen, das Geld (vor Zeugen) auf den Tisch zu legen oder den Gasthof unter Angabe der Adresse zu verlassen, damit die Rechnung nachgesendet werde.
 
Ein Sonderfall ist zu beachten: Wo Gruppen unzumutbar lange auf das Essen warten mussten, aber nicht auf einen anderen Betrieb ausweichen konnten, sprachen deutsche Gerichte der Gästeschar Preisminderungen im Umfang von 20 – 30 Prozent zu. Die Rechtslage in der Schweiz ist die gleiche. Schweizerische Gerichtsentscheide dazu sind aber nicht bekannt. Vielleicht deshalb, weil Wirtsleute und Gäste in der Schweiz auf Kulanz setzen.
 
Publiziert im Sarganserländer

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