Wer die Wahl hat, hat die Qual. Auch beim Festlegen des Familiennamens bei der Heirat. Spätestens vor der Zivilstandsbeamtin müssen die Eheleute bestimmen, ob sie den Ledig-Namen eines Ehepartners als gemeinsamen Familiennamen führen wollen oder ob sie beide unter dem bisherigen „Ledig-Namen“ leben wollen.
Die Statistik zeigt: Trotz Gleichberechtigung und Wahlfreiheit wird immer noch mehrheitlich der Name des Mannes als Familienname gewählt. Behalten die Brautleute ihren bisherigen (Ledig)-Namen, so müssen sie bei der Eheschliessung, spätestens aber bei der Geburtsanmeldung festlegen, welchen der beiden Ledig-Namen die Kinder tragen sollen. Ein Doppelname ist bei den Kindern nicht möglich.
Auch ein durch frühere Eheschliessung erworbener Name oder ein vor dem 31.12.2012 gebildeter Doppelname kann weitergeführt, nicht aber als gemeinsamer Familienname gewählt werden. Damit wird unter anderem „name-dropping“, der Image- und Identitätstransfer auf familienfremde neue Partner, verhindert. Die eben skizzierten Regeln gelten auch für gleich geschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eintragen lassen. Auch ohne Eintrag im Zivilstandsregister dürfen Paare im Zivil- und Geschäftsverkehr unter einem sogenannten Allianz-Namen auftreten, mit oder ohne Bindestrich. Dabei handelt es sich um ein in der Schweiz bekanntes Gewohnheitsrecht, welches gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die zweifache Namensnennung bringt die offizielle Verbindung zweier Personen zum Ausdruck.
Auch für den Scheidungsfall hat sich bezüglich Namenswahl einiges geändert. Nach dem bis Ende 2012 gültigen Recht mussten geschiedene Ehegatten spätestens innert Jahresfrist erklären, wieder ihren Ledig-Namen tragen zu wollen. Diese Frist ist weggefallen. Sämtliche Geschiedene – egal ob eine Scheidung erst kürzlich oder bereits länger zurückliegend erfolgte – haben die Möglichkeit, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, wieder den Ledig-Namen tragen zu wollen. Dies gilt auch für Verwitwete. Eine Namensänderung der Kinder nach einer Scheidung kann indes nur unter Verweis auf achtenswerte Gründe bei der Regierung des Wohnsitzkantons beantragt werden.
Keine Wahlmöglichkeiten bestehen bezüglich Bürgerrecht. Seit dem 01.01.2013 behält jeder Ehegatte sein Bürgerrecht, welches er bereits vor der Ehe hatte. Die Eheschliessung hat somit keine Auswirkungen mehr auf das Schweizer Bürgerrecht sowie das Bürgerrecht des Kantons und der Gemeinde.
Von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert im Sarganserländer