An den Gewerbemessen boomen Gewinnspiele und Wettbewerbe. An jedem dritten Stand gibt es etwas zu gewinnen. Was viele Detailhändler nicht wissen: Bisher waren solche Wettbewerbs- und Gewinnspiele nur beschränkt zulässig. Man stand quasi „mit einem Bein im Kittchen“. Das ändert sich nun, zumindest teilweise.
Per 1. Januar 2019 löste ein nationales Gewinnspielgesetz (BGS) das bisherige Lotteriegesetz ab. Das BGS bringt dem Gewerbe für einmal eine Erleichterung bezüglich Gewinnspielen im Detailhandel. Es besteht keine Pflicht mehr, eine Gratisteilnahme zu ermöglichen. Allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen: Der Wettbewerb darf nur von kurzer Dauer sein und die im Rahmen des Wettbewerbs zum Kauf angebotenen Waren und Dienstleistungen müssen „zu höchstens marktkonformen Preisen“ feil sein. Die Teilnahme am Wettbewerb ist quasi im Kaufpreis inbegriffen. Die Verknüpfung von Warenverkauf und Wettbewerbsteilnahme ist also grundsätzlich zulässig. Eine Bewilligungspflicht besteht nicht und ist auch nicht vorgesehen im Entwurf zum st. gallischen Einführungsgesetz-BGS.
Grenzenlos ist die Freiheit allerdings nicht. Es darf nicht vorgegaukelt werden, die Teilnahme am Wettbewerb sei gratis und es sei ein Gewinn erzielt worden, aber dann für das Einlösen des Gewinns den Kauf einer Ware zu verlangen. Die Einlösung des Gewinnes darf auch nicht von weiteren Zuwendungen abhängig gemacht werden, etwa von der Benutzung einer kostenpflichtigen Mehrwertdienst-Nummer, von einer Aufwandentschädigung oder Teilnahme an einer Werbefahrt oder Ähnliches. Das wäre unlauter (Art. 3 Abs.2 lit.t UWG - Lauterkeitsrecht).
Freuen wir uns dennoch an dem kleinen Mehr an Freiheit im Gewerbe. Bis Ende 2018 qualifizierte das Gesetz jeglichen Geldeinsatz für ein Zufalls-Gewinnspiel als verbotene Lotterie, es sei denn, die Teilnahme war auch unentgeltlich möglich. Das führte zu grotesken Situationen: Bereits das Eintrittsgeld in eine Gewerbemesse oder in ein Skigebiet galt als verbotener „Kaufzwang“, wenn das Glücksrad oder die Verlosung schon vor dem Eintritt beworben wurde.
von MLaw und lic.oec. Nathalie Glaus, publiziert im Sarganserländer