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Sonntagsarbeit für Messen: Bewilligungspflichtig?

Bei den Vorbereitungen für eine Messe mussten wir für die Herstellung eines Prototypen Sonntagsarbeit anordnen. Auf andere Art hätten wir den Prototypen nicht auf den Messe-Termin hin fertigstellen können. Alle betroffenen Mitarbeiter waren ohne weiteres bereit, an zwei Sonntagen zu arbeiten. Einer meinte jedoch, an sich sei auch diese vorübergehende Sonntagsarbeit bewilligungspflichtig.

 

Sonntagsarbeit ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt (Art. 18 ArG). Das ist der Grundsatz. Doch der Ausnahmen sind viele. In der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz sind alle Branchen aufgelistet, welche Sonntagsarbeit ohne behördliche Bewilligung anordnen dürfen. Dies betrifft u.a. Spitäler, Heime, Arztpraxen, Apotheken, Gastbetriebe, Fremdenverkehrsbetriebe, Reiseunternehmen und Kioske, Redaktionen, Schaustellerbetriebe und eben auch die Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe sowie Museen und Ausstellungsbetriebe (Art. 43/44 VO 2). Nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallen Werbeagenturen.

Es stellt sich die Frage, ob die Ausnahmeklausel für Messe- und Ausstellungsbetriebe auch für Event- und Expo-Vermarkter gelten. Die Frage ist m.E. zu bejahen. Das Privileg gilt auch für „die in ihnen mit dem Auf- und Abbau, der Bedienung der Stände und Eintrittskassen sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“. Auch Führungen und Aufsicht (welche nur bei den kulturellen Ausstellungen namentlich im Gesetz erwähnt werden), fallen unter das Bewilligungsprivileg. Aussteller, die Stände betreiben, müssen somit keine Bewilligung einholen für Arbeiten, die mit der Bedienung der Stände und dem Auf- und Abbau zusammenhängen. Wenn aber bei der Vorbereitung im Unternehmen selbst unter Zeitdruck Sonntagsarbeit für die Fertigung von Ausstellungsobjekten nötig ist, ist diese bewilligungspflichtig. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.

Vorübergehende Sonntagsarbeit wird von den kantonalen Behörden (relativ schnell) bewilligt, wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Für die Bewilligung der dauernden Sonntagsarbeit ist die Bundesbehörde zuständig (Art. 19 ArG). Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen Gründen unentbehrlich ist und durch die Bewilligung die Beschäftigung mit grosser Wahrscheinlichkeit gesichert wird. In keinem Fall darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis zu Sonntagsarbeit heranziehen. Die Vorlage dieser Einwilligungen ist allerdings nicht Voraussetzung für die Bewilligung an sich, wie das Bundesgericht entschieden hat (SJZ 102 (2006) Nr. 14, S. 335).

 

von Dr. iur. Bruno Glaus


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