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„Disclaimer“ und „Waiver“ - auf Websites oft wirkungslos

Kaum eine Website ohne „Disclaimer“. Was sich nur wenige bewusst sind: Diese Erklärungen sind oft wirkungslos. Rechtlich ohne Bedeutung. Jedenfalls kann die Haftung für Betriebsdaten – eigene Inhalte – nicht einfach wegbedungen werden. Das wäre widersprüchliches Verhalten. Und ohnehin wird die Haftungsfreizeichnung nur selten Vertragsbestandteil. Es fehlt an der übereinstimmenden Willensäusserung, allerdings sind solche Klauseln präventive „Duftmarken“.

Ein Blick auf die Website der Agenturen zeigt, dass selten auf eine „Enthaftungserklärung“ verzichtet wird. Die Überschriften sind uneinheitlich: „Disclaimer“, „Haftungsfreizeichnung“, „Waiver“ oder „Important legal information“. Die Betreiber wollen ihre Haftung für Risiken aus der blossen Benutzung der Website wegbedingen – selbst wenn kein Vertrag mit dem Nutzer zustande kommt. Eine Haftungsfreizeichnung ist aber nur auf Grund einer Abrede möglich. Wie Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen auch Freizeichnungsklauseln Vertragsbestandteil werden.

Typologie der Disclaimers
Die Art der Disclaimer ist vielfältig. Mal soll der Zugang eingeschränkt, mal die Gewährleistung wegbedungen werden:

 

Vorbehalt der Zugangsberechtigung: Die Website will sich nicht an bestimmte Personen oder Personengruppen, z.B. Kinder oder Jugendliche oder Konsumenten aus bestimmten Ländern richten.

Vorbehalt von Urheberrechten: Der Betreiber bringt zum Ausdruck, dass einzelne Elemente der Website und/oder die ganze Gestaltung urheberrechtlich, allenfalls gar designrechtlich geschützt sind und das Herunterladen verboten oder nur mit vollständiger Quellenangabe erlaubt ist: „Kopieren, Weiterleiten, Modifizieren usw. ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Website-Betreibers zulässig“.

Vorbehalt der Bearbeitungssicherheit: Auf einzelnen Websites wird deutlich gemacht, dass Daten über das Ausland bearbeitet werden. So macht eine Bank ihre Kunden aufmerksam, dass die Daten regelmässig über das Ausland und in einem offenen Netz übertragen werden und die Geheimhaltung der Beziehung des Kunden zur Bank im Netz nicht gewährleistet ist.

Kein Angebot: Der Anbieter will deutlich machen, dass die auf der Website publizierten Informationen weder eine verbindliche Einladung zur Offerte noch ein Angebot oder eine Empfehlung zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes sind, sondern lediglich informativen Charakter haben. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten: Nur dort, wo Waren direkt ab einer Website bezogen werden können, ist auf ein rechtlich verbindliches Angebot auf einer Website zu schliessen. Die blosse Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf einer Website gilt lediglich als (unverbindliche) „Einladung zur Offerte“ i.S. von Art. 7 Abs. 2 OR.

Keine Gewährleistung für Vollständigkeit und Richtigkeit: Der Website-Betreiber will keinerlei Gewährleistung übernehmen, dass die auf seiner Website publizierten Informationen vollständig und richtig sind.

Keine Gewähr für fehlerfreies Funktionieren der Website: Der Website-Betreiber garantiert nicht, dass die einzelnen Teile seiner Website fehlerlos funktionieren und frei von Viren sind.

Allgemeiner Haftungsausschluss für Benutzung der Website: Hiermit soll jegliche Haftung für direkte oder indirekte Schäden aus Zugriff oder Benutzung der Website oder aus der Unmöglichkeit des Zugriffs wegbedungen werden. Der selbe Vorbehalt wird auch für den Zugang und den Inhalt von Links auf andere Websites angebracht. So schliessen Banken und andere Finanzdienstleister die Haftung für Schäden infolge von Übertragungsfehlern, technischen Defekten, Überlastung und Unterbrechung durchwegs aus.

 

Wichtige Besonderheiten des Internets
Schon vor einiger Zeit hat der Jurist Leonardo Cereghetti in der Zeitschrift sic! (1/2002) auf die Besonderheiten des Internets hingewiesen: Aufgrund erschwerter Identifikation des Anbieters einerseits und erschwerte Beurteilung von dessen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit anderseits „scheint es eine Erfahrungstatsache zu sein, dass Bedingungen online mit weniger Aufmerksamkeit gelesen und wahrgenommen werden als solche auf Papier“. Diesem Umstand will die EU mit Richtlinien entgegenwirken: Um die Durchsetzung allfälliger Ansprüche gegenüber dem Onlineanbieter zu erleichtern, sind in der Fernabsatz-Richtlinie und der E-Commerce-Richtlinie der EU vorvertragliche Informationspflichten festgelegt worden. Nach der E-Commerce-Richtlinie braucht ein Onlineanbieter bei der Gestaltung seiner Website und dessen Inhalt lediglich die Bestimmungen seines Heimatlandes zu beachten (Art. 3 Abs. 1 E-Commerce-RL).

In der Schweiz gibt es zu diesem Thema lediglich den Grundsatz 4.2 in den Lauterkeitsgrundsätzen der Schweizerischen Lauterkeitskommission (siehe Kasten).

 

Grundsatz 4.2: Informationspflichten beim Fernabsatz
Der kommerzielle Zweck der Informationen über Waren und Dienstleistungen muss eindeutig klar und verständlich sowie den verwendeten Fernkommunikationstechniken angepasst sein. Jede Art von Fernabsatz ist unlauter, sofern nicht die folgenden Informationen abgegeben werden: Identität des Anbieters (Deckadressen und Postfachnummern genügen nicht), wesentliche Eigenschaften des Produkts, Preis, Gültigkeitsdauer des Angebotes, Einzelheiten über Zahlung und Lieferung, Rückgabemöglichkeiten und Widerrufsrecht, Garantie und Kundendienst.

Anmerkung: Ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht gibt es nur bei den sog. Haustürverkäufen (Art. 40 a ff. OR) und beim Abzahlungskauf (Art. 16 KKG).

 

Haftungsrisiken für Website-Betreiber
Ein Website-Betreiber kann aus verschiedenen Gründen haften: Aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages, wegen deliktischen Verhaltens und wegen falscher Auskunft. Zusätzlich wird in jüngster Zeit auch eine Verkehrssicherungspflicht des Website-Betreibers bejaht. Nach diesem allgemeinen Grundsatz hat der Betreiber einer gefährlichen Anlage die nötigen und zumutbaren Massnahmen zu treffen und die nötigen Warnungen zum Schutz Dritter abzugeben. Cereghetti dazu: „Für den Website-Betreiber bedeutet dies, dass er seine Website so aufbauen muss, dass sie für Dritte weder technisch noch inhaltlich eine Gefahrenquelle bildet“. Insbesondere hat der Website-Betreiber seiner Meinung nach seine Infrastruktur mit den auf dem Markt verfügbaren und zumutbaren Virenschutzprogrammen auszustatten und periodisch zu prüfen, dass seine Website nicht infiziert ist. Auch hat er die jeweils verfügbare neuere bzw. stabilere Softwareversion zu verwenden, damit allfällige Unterbrüche oder Zusammenstürze vermindert und Datenverluste durch regelmässige Sicherungen vermieden werden können. Disclaimer, mit welchen ein Websitebetreiber die Risiken aus der Gefährlichkeit seiner Anlage wegbedingen will, insbesondere die Gefahr der Verseuchung der Anlage des Nutzers mit Viren, sind ungültig, wenn der Websitebetreiber seine Anlage nicht mit den verfügbaren und zumutbaren Schutzvorrichtungen und mit einer stabilen und sicheren Software ausstattet.

Haftung für falsche Auskunft und Empfehlung
Wer als Fachperson leichtfertig falsche Auskünfte gibt, haftet aufgrund seiner Garantenstellung für die Folgen der falschen Auskunft, auch dort, wo er nicht gewerblich gegen Entgelt aufgetreten ist. Das heisst: Der Website-Betreiber haftet u.U. für falsche oder unvollständige Information und Rat, wenn ihm ein Verschulden vorgeworfen werden kann, auch wenn er diese Information unentgeltlich auf seiner Website zur Verfügung stellt. Alle Betreiber von Websites, die kommerzielle (d.h. entgeltliche) Information anbieten, haften nach der (strengeren) vertraglichen Haftung. Betreiber von Websites, von denen Informationen unentgeltlich bezogen („down-loaded“), haften ausservertraglich. Schliesslich ist Folgendes zu beachten: Die Wegbedingung der Haftung für Richtigkeit von Informationen, die den eigenen Betrieb sowie die eigenen Produkte oder Dienstleistungen betreffen („Eigene Inhalte“), kann als widersprüchliches Verhalten qualifiziert werden.

Wirkung von Disclaimer im Internet
Damit dem Kunden eine Freizeichnung oder Enthaftungserklärung entgegengehalten werden kann, muss sie beim Zugriff auf die Website sofort zur Kenntnis genommen werden können. Es genügt nicht, wenn irgendwo auf den Disclaimer hingewiesen wird. Er muss nach (allerdings umstrittener) Auffassung vor der Benutzung der Folgeseiten, d.h. bereits bei der ersten Einstiegsseite aufgeführt und vor der Weiternutzung akzeptiert werden (z.B. durch Mausklick „ok“). Gleiches gilt für Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche nur Vertragsbestandteil werden, wenn sie gut lesbar und übersichtlich zur Kenntnis genommen und akzeptiert werden können. Das kann nach hier vertretener Auffassung auch stillschweigend ohne Mausklick erfolgen. So ist etwa auf der Website einer Bank der Satz zu lesen: „Einverständnis: Bitte lesen Sie die nachfolgenden Ausführungen genau durch. Mit dem Zugriff auf die Website der Bank und ihre Verknüpfungen im World Wide Web erklären Sie, dass Sie die nachstehenden rechtlichen Informationen und die Anwendungsbedingungen verstanden haben und anerkennen. Wenn Sie sich damit nicht einverstanden erklären können, verlassen Sie bitte diese Website und ihre Links."

Im Internationalen Verkehr
Über vertragliche Vereinbarungen kann auch im E-Commerce das anwendbare Recht und der Gerichtsstand vereinbart werden. Die Anwendbarkeit von internationalen Abkommen (z.B. des „Wiener Kaufrechts“) kann vertraglich wegbedungen werden (Art. 6 des Kaufrechts-Abkommens). Allerdings müssen solche Klauseln hervorgehoben und unmissverständlich vom Kunden akzeptiert werden. Hier dürfte eine explizite Erklärung (z.B. durch Mausklick vor der Weiternutzung) notwendig sein. Damit eine über das Internet geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen von Art. 17 LugÜ genügt, muss die Website des Anbieters so ausgestaltet sein, dass der Nutzer daraus klar entnehmen kann, dass er einer Gerichtsstandklausel etwa durch Mausklick oder Ausfüllen eines Textfeldes mit den eigenen Personalien zustimmt. Überdies muss die Möglichkeit des jederzeitigen Ausdruckens gegeben sein. Zu beachten ist das zwingende Konsumentenschutzrecht: Für so genannte Konsumentenverträge bestehen besondere Vorschriften über Gerichtsstand und anwendbares Recht. Klagen aufgrund nicht-vertraglicher Rechtstitel sind grundsätzlich überall dort möglich, wo eine Schädigung (der Erfolg) eingetreten ist. Es wird auf die schädigende Wirkung abgestellt.

 

Empfehlung
Beim Aufbau seiner Website muss der Website-Betreiber verschiedene relevante Aspekte berücksichtigen, insbesondere die Positionierung und die inhaltliche Gestaltung dieser Enthaftungserklärungen. Die Gültigkeit von Disclaimer und Haftungsfreizeichnungen bedingt auch die Erfüllung gewisser Informations- und Verkehrssicherungspflichten durch den Website-Betreiber. Zudem ist der internationale Zusammenhang stets zu beachten.

 

von Dr. iur. Bruno Glaus


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