Messebau ist zum grössten Teil der Bau von Werken im werkvertraglichen Sinn. Deshalb sind Gerichtsentscheide zum Werkvertrag auch für Aussteller von besonderem Interesse. Die jährlich erscheinenden Übersichten (z.B. im Jusletter by Weblaw) enthalten meist wertvolle Hinweise auf die Branche.
Der Stand-, Gerüst- oder Messebauer kann auf unterschiedliche Art für seine Kunden tätig sein. Je nach Vertragsbeziehung liegt ein Werk- oder ein Mietvertrag vor:
• Der Messebauer/Gerüstbauer verpflichtet sich gegenüber seinem Vertragspartner, ein Gerüst zu erstellen und ihm daran das Eigentum zu übertragen. Das ist ein Werkvertrag.
• Der Messebauer montiert eine Einrichtung, welche bereits dem Aussteller gehört. Solche Verträge sind ebenfalls Werkverträge, wenn die Leistung gegen Entgelt erfolgt.
• Im typischen Gerüstbauvertrag verpflichtet sich der Gerüstbauer / Messebauer, mit eigenem Material ein Gerüst zu bauen (gegen entsprechende Vergütung) und dieses dem Veranstalter oder Aussteller zum Gebrauch zu überlassen und am Ende (nach Abschluss der Veranstaltung) wieder zu beseitigen. Hier überwiegen allenfalls die mietrechtlichen Komponenten gegenüber dem werkvertraglichen Element der Montage und Demontage (so hat das Bundesgericht erst jüngst entschieden (BGE 131 III 300).
Die Qualifikation des Vertragsverhältnisses hat insbesondere bezüglich der Mängelrechte Folgen. Bei Mietvertragsverhältnissen kann der Mieter „auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt" (Art. 259b).
In jedem Fall müssen Mängel sofort gerügt werden. Sonst riskiert der Aussteller oder Veranstalter, dass er der Mängelrechte verlustig geht. Ein Werk gilt nur dann als abgenommen, wenn es vollendet ist. Nur in Ausnahmefällen ist Ablieferung trotz fehlender Vollendung zuzulassen, wenn die noch ausstehenden Arbeiten im Vergleich zu den Gesamtkosten ausserordentlich gering sind, da die Verweigerung der Abnahme durch den Besteller unter diesen Umständen treuwidrig wäre. Im Zweifelsfall muss also die Prüfung bereits vor Abschluss der letzten Montagearbeiten erfolgen (BGE 4C.469.2004).
Schlussabrechnung detailliert beanstanden
Wenn der Veranstalter (Besteller, Mieter) bei der Schlussabrechnung die Positionen nicht im Detail bestreitet, sondern erst viel später Vorbehalte geltend macht, riskiert er, dass die Abrechnung als genehmigt gilt. Vom Besteller kann verlangt werden, dass er in einer detaillierten Abrechnung die einzelnen Positionen, die er nicht anerkennt, einzeln bestreitet (BGE 4C.86/2005 und 4P.99/2005).
Wenn ein ungefährer Richtpreis im Sinne einer Kostenschätzung (gleich Kostenvoranschlag) vereinbart wurde, darf der Messebauer nicht erheblich und ohne Zustimmung des Bestellers davon abweichen. Die vereinbarten Ratenzahlungen oder Akontozahlungen gelten nicht als Zusicherung eines ungefähren Kostenansatzes – vorallem dort nicht, wo „Abrechnung nach Aufwand“ vereinbart wurde (BGE 4C.177/2005).
von Dr. iur. Bruno Glaus