Die Fasnacht steht vor der Tür – oder ist vielerorts schon in vollem Gange. Schnitzelbänke, Laternen, Umzüge und Masken gehören zur fünften Jahreszeit. Traditionell wird dabei überspitzt, verspottet und provoziert. An der Fasnacht hat die Satire eine lange kulturelle Tradition. Doch wo endet der närrische Spass und wo beginnt eine unzulässige Verletzung von Persönlichkeitsrechten?
Mit der Frage der Persönlichkeitsverletzung durch Satire hat sich auch das Bundesgericht schon befasst. In seinem Entscheid (BGer 5A_553/2012) hielt es fest, dass Satire grundsätzlich einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte rechtfertigen kann. Sie dient – wenn auch in verfremdeter Form – der Meinungsäusserung und Information der Öffentlichkeit.
Das bedeutet aber nicht, dass während der Fasnacht alles erlaubt ist. Das Bundesgericht betont, dass es keine pauschale „Narrenfreiheit“ oder eine generelle exceptio carnevalis gibt. Vielmehr ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen: Auf der einen Seite steht das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an freier Meinungsäusserung, Satire und lebendigen Traditionen.
Entscheidend sind dabei mehrere Faktoren: Welchen Zweck verfolgt die Darstellung? Welche Mittel werden eingesetzt? In welchem Kontext erfolgt die Äusserung? Und ganz zentral: Werden die Grenzen der Satire in unerträglicher Weise überschritten? Das Bundesgericht anerkennt, dass an der Fasnacht vieles zulässig sein kann, was in einem anderen Rahmen problematisch wäre. Gerade weil es sich um immaterielles Kulturerbe handelt, tritt der Schutz des Individuums tendenziell etwas zurück.
Satire ist per Definition überzeichnet. Sie richtet sich jedoch nicht primär gegen die Person als solche, sondern gegen ein Verhalten, eine Rolle oder ein gesellschaftliches Phänomen. Erst wenn eine Darstellung zur reinen Herabsetzung wird oder keinen erkennbaren satirischen oder gesellschaftlichen Zweck mehr erfüllt, kann sie widerrechtlich sein.
Das Fazit zur Fasnacht: Die Fasnacht lebt von Übertreibung, Provokation und Spiegeln gesellschaftlicher Missstände. Das Recht räumt dieser Tradition bewusst einen grosszügigen Spielraum ein. Doch auch dieser ist nicht grenzenlos. Entscheidend ist nicht, ob etwas „lustig gemeint“ war, sondern ob eine satirische Aussage noch einem erkennbaren gesellschaftlichen Zweck dient oder lediglich auf die Blossstellung einer Person abzielt.
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