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Event und Expo: Einige Stolpersteine!

Auch im Eventmarketing gilt: Etwas Juristerei fördert die Kommunikation, Schriftlichkeit die Qualität der Arbeit. Der Fettnäpfe sind viele. „Persönlich“ zeigt auf, wie man Ihnen ausweicht. So spart man Geld und Ärger.

Auch in den Fächern „Eventmarketing“ und „Eventkommunikation“ haben die KursleiterInnen das Fach „Recht“ entdeckt. Aus drei Gründen: Rechtskenntnisse heisst Fehlerquellen vermeiden, Imageverlust vorbeugen, Leerläufe minimieren. Insgesamt bedeutet dies: Kosten sparen. Und deshalb sollten Juristen bereits in der Anfangsphase eines Projekts konsultiert werden, nicht erst dann, wenn etwas schief gelaufen ist.

Projektarbeit muss begleitet werden mit Kontrollfragen: Welche Gefahrenzonen muss ich beachten. Und: Was ist vertraglich zu regeln?

Kontrollfrage Nr. 1: Bewilligungspflicht?
Ob und wofür ich Bewilligungen einholen muss, erfahre ich über die kantonalen oder städtischen Gewerbepolizei-Abteilungen. In der Stadt Zürich heisst die Adresse „Büro für Veranstaltungen“(Siehe Kasten). Die Benützung des öffentlichen Grund und Bodens zu Werbezwecke ist immer bewilligungspflichtig. Man hat aber einen „bedingten Anspruch“ darauf (Bundesgericht 2P.320/1999 vom 7. Juni 2000). Besondere Vorsicht walten muss beim Alkoholausschank. Zur Werbung mit Alkohol findet man wertvolle Merkblätter unter www.eav.ch. Je nach Veranstaltung – vorallem bei Messen – empfiehlt es sich, die Wegleitung des Seco zur Preisbekanntgabe-Verordnung zu lesen (Siehe Kasten). Leicht in die Fettnäpfe treten kann man bei Werbung für oder mit Lebensmittel, Alkohol, Tabakwaren, Arzneimittel.

 

Wichtige Links:

„Büro für Veranstaltungen“ in Zürich (http://www3.stzh.ch/internet/pd/stp/bewilligungen/home/veranstaltungen.html).

Eidgenössische Alkoholverwaltung

www.eav.ch – Dokumentation – Merkblätter – Werbung.

Seco-Wegleitung: (http://www.seco.admin.ch/imperia/md/content/spezialthemen/wettbewerb/pbv_d.pdf).

 

Kontrollfrage Nr. 2: Geistiges Eigentum?
Wer an Messen oder Events teilnimmt, will das eigene Produkt vor Nachahmung schützen. Künstlerische Werke sind ohne Registrierung beim Institut für geistiges Eigentum (www.ige.ch) geschützt. Design und Marken (Wort-, Bild- , Form- oder Ton-Marken) können nur durch Registrierung beim Institut für Geistiges Eigentum Schutz erlangen.

Ist ein Standkonzept oder ein Eventkonzept urheberrechtlich geschützt, weil es als individuelle geistige Schöpfung gilt? Sind Stand-Gestaltungselemente allenfalls als Design schützbar? Die Fragen sollen zumindest gestellt werden – die Antworten darauf sind selten eindeutig.

Aber nicht nur die eigene „Ware“ will geschützt sein, auch fremdes „geistiges“ Eigentum ist zu respektieren. Wer sich an anderen Leistungen bedienen will, sollte sich die folgende Kurzformel merken: „Inspiration ja, Imitation nein“. Ich darf im Stil von Roy Lichtenstein oder Dali arbeiten, nicht aber ein Werk imitieren oder gar abändern. Folgende wichtigen Privilegien gibt es: Zitatprivileg, Parodieprivileg, Privileg der aktuellen Berichterstattung.

Kontrollfrage Nr. 3: Persönlichkeitsschutz
Werben mit anderen Personen setzt die Einwilligung der abgebildeten Personen voraus. Allenfalls auch die Einwilligung von Referenten. Je nach Event dürfen Gäste nicht beliebig fotografiert und medial verwertet werden – es sei denn, die Tatsache sei allen bekannt und alle Teilnehmer nähmen dieses Risiko mehr oder weniger bewusst in Kauf. Ein besonderer Aspekt des Persönlichkeitsschutzes ist das Beschaffen von Personendaten an den Messen oder an den Events. Personendaten dürfen später nur verwertet werden zu einem Zweck, der bei der Beschaffung bekanntgeben wurde.

Kontrollfrage Nr. 4: Unlauterer Wettbewerb
Irreführende Informationen, Lockvogelwerbung, aber auch schmarotzerische Rufausbeutung, z. B. Anlehnung an eine berühmte Marke, kann unlauterer Wettbewerb sein. Art. 3 UWG ist die Schlüsselbestimmung – auch für Ausstellungsmacher. In Ergänzung dazu – oder vorweg – hilft ein Blick in die Lauterkeitsgrundsätze (www.lauterkeit.ch).

Event-Gefährdungshaftung in der Schweiz
BGE 4C.56/2002/rnd
„In diesem Sinne enthält Art. 422 Abs. 1 OR auch das Element einer Risikohaftung. Diese beruht auf dem sowohl vertraglich wie ausservertraglich gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen ist, dessen Interesse und Nutzen sie ausgeführt wird.... Insoweit rechtfertigt sich auch die analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Die Haftung greift allerdings nur dann, wenn sich das der gefährlichen Tätigkeit immanente Risiko verwirklicht. Nicht davon erfasst werden so genannte Zufallsschäden. Deshalb ist eine Haftung zu verneinen, falls sich nicht das besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat...“

Rechtsbeziehungen im Fall von Eventmarketing

 

Erst das „System“, dann die Abläufe!
Gefahrenzonen kennen, ist das eine, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, das andere. Ausgangspunkt jeder Projektplanung ist eine Skizze (Siehe Kasten), welche das Netz aufzeigt: Kunde – Eventagentur – Kommunikationsagentur – Produktion (Liegenschaft, Dekoration, Technik, Referate, Testimonials, Unterhaltung/Künstler) - Logistik (Catering, Sicherheitsdienst, Transporte, Operation Center usw.) – Public Relation – Sponsoring – Drucksachen (Text, Bild, Gestaltung, Druck, Ausrüstung, Vertrieb). In einer zweiten Phase werden zu den einzelnen Vernetzungen die Abläufe grob skizziert. Und erst jetzt, in der dritten Phase wird die Checkliste beigezogen:

• Muss ich Arbeitsgesetz und Arbeitsverträge beachten?
• Muss ich branchenbezogene Werbebeschränkungen beachten?
• Muss ich die Einwilligung von beteiligten oder abgebildeten Personen einholen (Testimonials, Gäste?)
• Muss ich einfache oder weitergehende Nutzungsrechte einholen oder einkaufen? Recht an Werken (an Fotografien, an Texten, Kompositionen oder Filmausschnitten), die ich nutzen will, an prominenten Namen, deren ich mich bedienen will?
• Wo gehe ich Haftungsrisiken ein?
• Kann ich die Haftung vertraglich ausschliessen?

 

Die Absage: Risiko Nr. 1
Bei einer definitiven Absage einer Veranstaltung wird es dem Veranstalter unmöglich, seine Leistung zu erbringen. Wenn der Veranstalter keine Verantwortung trifft, gilt der Anspruch als erloschen (Art. 119 Abs. 1 OR) und zwar grundsätzlich ohne Pflicht zum Ersatz des Schadens der einem Konsumenten entsteht. Der Veranstalter verliert seinen Anspruch auf das Zuschauerentgelt (Art. 119 Abs. 2 OR). Bereits Geleistetes muss zurückbezahlt werden. Der Veranstalter kann auf die Künstler Regress nehmen, wenn sie in hängen liessen.
Liegt das Unmöglichwerden der Leistung im Verantwortungsbereich des Veranstalters, so wird dieser gegenüber dem Zuschauer schadenersatzpflichtig (Art. 97 OR). Das – geleistete – Eintrittsgeld stellt dabei eine Schadensposition dar, weshalb der Veranstalter eine entsprechende Rückzahlung vorzunehmen hat. Als weitere Schäden kommen Aufwendungen in Betracht, die der Zuschauer im Hinblick auf die Veranstaltung vorgenommen hat; z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Parkplatzgebühren im Bereich des Anlasses.

Die Verschiebung: Risiko Nr. 2
Muss der Veranstalter einen Anlass verschieben, wird die Leistung (Durchführung der Veranstaltung) nur vorübergehend unmöglich. Der Veranstalter gerät in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Der Zuschauer hat folgende Möglichkeiten: Er kann auf Erfüllung und Schadenersatz klagen (Art. 97 und 103 Abs. 1 OR). Er kann aber auch dem Veranstalter eine Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen. Wenn dies nicht möglich ist, muss das Geld zurückerstattet und – nur im Fall von Verschulden – Schadenersatz bezahlt werden, z.B. für unnütze Aufwendungen.

Der Abbruch: Risiko Nr. 3
Kommt es aufgrund eines Abbruchs einer Veranstaltung zu einer Wiederholung gilt das gleich wie bei der Verschiebung. Kann die Leistung unmöglich nochmals erbracht werden, gilt das Gleiche wie beim Ausfall. Je nach Zeitpunkt des Abbruchs kommt nur eine vollständige Rückzahlung des Eintrittsgeldes in Frage.

Organisationsverschulden: Risiko Nr. 4
Ob und in welchem Umfang den Veranstalter eine vertragliche Haftung trifft, wenn Besucher zu Schaden kommen, kann nicht generell beantwortet werden. Viel ist vom einzelnen Vertrag (und den Enthaftungsvereinbarungen), der Art der Veranstaltung, der Zuschauerzahl usw. abhängig. Es ist daher jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der Veranstalter seinen vertraglichen Schutzvorkehrungen bzw. Verkehrssicherungspflichten genügend nachgekommen ist. Bei einer Vertragsverletzung wird der Veranstalter dem Besucher gegenüber schadenersatzpflichtig. Ausservertraglich ist immer ein schuldhaftes Handeln des Veranstalters vorausgesetzt.

Die Haftung kann nur für gewöhnliche (mittlere) oder leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, jedoch nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit (Art. 100 OR). Eine generelle Wegbedingung der Haftung wäre auf das gesetzlich zulässige Mass zu reduzieren.

Veranstalter meinen oft, mit einer Haftungsausschlussklausel auf der Rückseite des Tickets könne die Haftung ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel wird nur dann wirksam, wenn Sie vor dem Kauf deutlich sichtbar zur Kenntnis genommen werden konnte (z.B. Anschlag beim Verkaufsschalter, Aufdruck auf dem Bestellformular, AGB auf der Internet-Bestellseite mit Anklicken zum Einverständnis).

 

von Dr. iur. Bruno Glaus


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