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Werbung für Autoleasing: Überrissene Informationspflichten

Schleudergefahr: Auf Glatteis begibt sich, wer fürs Auto wirbt. Umstrittene Informationspflichten lassen sich kaum mehr werbewirksam umsetzen. Die Privatautonomie der Anbieter gehe zunehmend verloren, der Bund unterwandere die privatrechtlichen Handlungsspielräume, klagen Juristen. Diesen Problemen ist der zweite Teil einer „persönlich“-Serie gewidmet.

 

Wer mit Autoleasingangeboten Werbung macht, muss eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften beachten. Die massgebenden Normen sind jedoch nicht in einem einzigen Gesetz zu finden. Dies macht es schwierig, sich einen Überblick über die diesbezüglichen Werbevorschriften zu machen.

Einschlägige Gesetze sind das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Konsumkreditgesetz (KKG, in Kraft seit 01.01.2003) sowie die Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Ebenfalls zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Informationsblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom 01.04.1991, welches sich zu der Preisbekanntgabe und Werbung für Autoleasingangebote äussert, allerdings vor dem neuen KKG erlassen wurde.

Anforderungen der PBV:
Die PBV wurde vom Bundesrat erlassen und stützt sich auf die Art. 16 ff. UWG. Die Preisbekanntgabe in der Werbung ist freiwillig. Werden jedoch in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben (Art. 13 Abs. 1 PBV). Wer in Katalogen, Inseraten und/oder auf Plakaten die Kunden auffordert, über die Preise zu verhandeln bzw. nach dem Tagestiefstpreis zu fragen, und damit nachdrücklich die Bereitschaft bekundet, die angebotenen Waren unter dem angeschriebenen Preis zu verkaufen, verstösst gegen Art. 3 Abs. 1 PBV, wonach für Waren, die dem Letztverbraucher zum Kauf angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben ist (Bundesgerichtsentscheid 112 IV 125).

In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Preisangabe immer auf das gezeigte oder beschriebene Objekt (Fahrzeug) beziehen muss (Art. 14 Abs. 3 PBV). Es wäre daher unzulässig, ein Fahrzeug mit hochwertigen Felgen auf einem Plakat abzubilden und den Preis für das Basismodell anzugeben, welches nicht serienmässig mit den abgebildeten Felgen ausgestattet ist.

Sonderaktionen: max. 2 Monate
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn „weitere Preise“ im Sinne von Art. 16 PBV bekannt gegeben werden. Die Verordnung versteht darunter die - in der Werbung beliebte – Bekanntgabe von Vergleichspreisen. Eine solche liegt vor beim Selbstvergleich, Einführungspreis und beim Konkurrenzvergleich. Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs (Selbstvergleich, Einführungspreis oder Konkurrenzvergleich) hervorgehen. Der Vergleichspreis beim Selbstvergleich und beim Einführungspreis darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten.

Zu beachten ist auch, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 PBV bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt werden. Diese unterliegen also insbesondere der Höchstdauer von zwei Monaten, verlangen aber auch die vollständige Preisbekanntgabe gemäss der PBV.

Ist ein Zinssatz eine Preisbekanntgabe?
Bei Leasingangeboten kann sich die Frage stellen, ob es zulässig ist, in der Werbung nur den Leasingzinssatz, z.B. 4.5 %, zu nennen. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die Nennung des Zinssatzes eine Preisbekanntgabe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PBV ist. Sicherlich ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei einer derartigen Werbung um eine reine Erinnerungswerbung handelt, welche ohne Weiteres zulässig wäre (Auskunft Dr. iur. Marc Schwenninger, Rechtsanwalt in Zürich und juristischer Sekretär der Lauterkeitskommission).

Ein ausgewiesener Fachmann in diesem Bereich, Rechtsanwalt Dr. iur. Lucas David, ist der Auffassung, die Preisbekanntgabeverordnung sei einschränkend auszulegen. Soweit nur Preisparameter (wie z.B. ein Zinssatz) genannt werden, sei dies keine Preisbekanntgabe im Sinne der Verordnung. Er weist jedoch auf die Möglichkeit hin, dass das Bundesgericht bei der Beurteilung eines konkreten Rechtsfalls eine abweichende Meinung vertreten könnte (Auskunft Dr. Lucas David vom 05.10.2005).

Freilich vertritt das seco die „werbeunfreundlichere“ Haltung: Die Bekanntgabe eines Leasingzinssatzes sei eine Preisbekanntgabe im Sinne der Preisbekanntgabe. Eine Meinung, die auch von einigen Juristen geteilt wird. „Die Zinsangabe (und zwar der effektive Jahreszins) ist Preisbestandteil und wesentliches Verkaufsargument. Deshalb ist der tatsächlich zu bezahlende Preis aufzuführen und das Angebot zu spezifizieren gemäss Art. 13 f. PBV“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder auf Anfrage. Er vertritt weiter die Auffassung, die werbliche Zinsangabe löse die Pflicht aus, ein Rechnungsbeispiel gemäss Informationsblatt des Seco aufzuführen.

Seco-Informationsblatt wurde nicht aktualisiert
Das Informationsblatt des seco vom 01.04.1991) nennt die notwendigen Angaben, welche bei Leasingangeboten für Autos in der Werbung zu machen sind, wenn die PBV zur Anwendung kommt. Es sind dies:
- Leasing-Gebühr pro Monat
- Laufzeit in Monaten und Fahrleistungen in km/Jahr
- Listenpreis
- Höhe der Kaution
- Hinweis auf zusätzliche Kosten für Vollkaskoversicherung

(www.seco.admin.ch / Spezialthemen / Wettbewerb / Preisbekanntgabe / Autoleasingangebote)

Es bleibt aber zu beachten, dass das Informationsblatt keinen Gesetzescharakter hat. Immerhin ist es eine „Auslegungshilfe“ für die kantonalen Vollzugsstellen. Nur: Dieses Merkblatt wurde – wie erwähnt – vor Inkrafttreten des Konsumkreditgesetzes (KKG) verfasst. Aktualisiert (und den Bedürfnissen der Werbewirtschaft angepasst) wurde es nie. Es fanden zwar im Oktober 2002 Gespräche der Bundesbehörden mit dem Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute (VSKF) statt. Erklärte Zielsetzung war es, das Info-Blatt der seco aus dem Jahr 1991 zu aktualisieren und der neuen Konsumkreditgesetzgebung anzupassen. Der VSKF war eingeladen worden, Vorschläge zu unterbreiten, unterliess dies aber (so die Auskunft der seco). Der VSKF dürfte davon ausgegangen sein, dass die andere Publikation des seco, nämlich die Broschüre „Preisbekanntgabeverordnung, Wegleitung für die Praxis“ (www.seco.admin.ch / Spezialthemen / Wettbewerb / Preisbekanntgabe / Wegleitung für die Praxis) den Interessierten die notwendigen Informationen bereitstellt. Diese Broschüre berücksichtigt die Änderung betreffend Angabe des Zinssatzes, welche durch das KKG eingeführt wurde.

Die Werbewirtschaft war nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden. Aus Sicht der Autoren wäre es dennoch angezeigt, das Informationsblatt von 1991 auf den aktuellen Stand zu bringen. Schliesslich trägt dieses Informationsblatt gerade den Titel „Preisbekanntgabe und Werbung für Autoleasingangebote“ und darf damit vom Anwender als das massgebende Dokument verstanden werden.

0-Prozent Leasing: Preisbekanntgabe?
Ein Sonderfall der Angabe eines Zinssatzes ist die Werbung für sog. 0%-Leasings. Hier geht das seco noch weiter und will eine solche Bekanntgabe als Vergünstigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 PBV verstehen: „Ein 0-Prozent-Leasing ist ein bezifferter Hinweis, sei es auf eine Preisreduktion oder sei es auf ein Geschenk“, heisst es bei der seco. Die Folge wäre dann, dass ein solches Angebot wie die Bekanntgabe von weiteren Preisen im Sinne von Art. 16 PBV behandelt wird (insb. betreffend Maximaldauer von zwei Monaten) und dass auch alle übrigen Bekanntgabepflichten der PBV zur Anwendung kommen würden.

Der Auffassung des seco bezüglich der Qualifikation der Zinssatz-Bekanntgabe, insbesondere des 0%-Leasing als Vergünstigung im Sinne der PBV ist nach Auffassung der Autoren in dieser absoluten Form nicht zu folgen. Art. 17 Abs. 1 PBV gilt explizit nur für bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke etc. Es ist fraglich, ob die Angabe eines Zinssatzes von 0% bereits einer Bezifferung gesprochen werden kann. Offenbar ist aber seitens des Schweizerischen Leasing-Verbandes schon vor Jahren die Auffassung vertreten worden, die 0-Prozent-Werbung könne unlauter, d.h. irreführend sein, wenn die üblicherweise bei Barzahlungen gewährten Einschläge von 2000 – 3000 Franken nicht erwähnt würden, dem Leasing-Vertrag aber der Listenpreis zugrundegelegt werde. Dr. Daniel Alder erklärt hierzu, dass die Meinung offenbar war, dass auf Listenpreisen basierendes „0%-Leasing“ im Einzelfall angesichts der früher noch üblichen Barzahlungsrabatte einer verdeckten und daher möglicherweise nicht PBV-konformen Rabattierung entsprechen könnte. Zu dieser Auffassung ist jedoch anzumerken, dass heute i.d.R. keine Barzahlungsrabatte mehr gewährt werden.

Dem wird mit guter Begründung entgegengehalten, dass der Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 PBV auf Aktionen wie „jetzt Eintauschprämie bis CHF 3'000.00 über Eurotax für Ihren Gebrauchten“ zugeschnitten ist. Dr. Lucas David vertritt die Meinung, dass zumindest strafrechtliche Sanktionen ausgeschlossen seien, da es sich bei der Kommunikation eines 0%-Leasingzinssatzes nicht um eine Bezifferung im Sinne der Verordnung handle. Ob eine derartige Werbung allenfalls als irreführend (und somit unlauter) bezeichnet werden könnte, könne nicht abstrakt, sondern nur bei der genauen Prüfung des Einzelfalles beurteilt werden.

KKG verschärfte UWG:
Das UWG wurde in Art. 3 lit. l geändert und verschärft gemäss Fassung Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Art. 3 lit. n UWG wurde neu eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 des BG 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Bereits hier zeigt sich die enge Verflechtung von UWG und KKG.

Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1). Die Generalklausel von Art. 2 UWG legt fest, was unter unlauterem Wettbewerb zu verstehen ist. Danach gilt als unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nebst der Generalklausel beschreibt insbesondere Art. 3 UWG unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden. Von hauptsächlichem Interesse sind in diesem Zusammenhang die Art. 3 lit. l und n UWG. Nach Art. 3 lit. l UWG handelt insbesondere unlauter, wer es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben.

Der Begriff „Konsumkredit“ und die Verweisung auf das KKG:
Die Verflechtung von UWG und KKG durch die Verwendung des Begriffes Konsumkredit in Art. 3 lit. l UWG sowie der Umstand, dass der entsprechende Artikel durch das KKG geändert wurde, hat in der Lehre zu komplizierten Meinungsstreiten geführt (Siehe Kasten). Eine Lehrmeinung folgt dem seco, welche für eine uneingeschränkte Geltung des Art. 3 lit. l und n UWG im Bereich Werbung für Leasingverträge eintritt, eine andere Lehrmeinung, vertreten von den Rechtsanwälten David und Hess, denen sich die Autoren anschliessen, vertritt die Auffassung, die „Werberestriktionen“ seien auf das Leasing nicht anwendbar.

 

Die UWG-Bestimmungen zum „Konsumkredit“
Unlauter handelt insbesondere wer

lit. k: es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;

lit. l: es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;

lit. m: im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag oder einen Vorauszahlungskauf anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;

lit. n: es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt.

 

Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KKG gelten als Konsumkreditverträge auch Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird. Dies ist gerade bei Autoleasingverträgen regelmässig der Fall.

Nun finden aber gemäss Art. 8 Abs. 1 KKG nicht alle Vorschriften des KKG auf Leasingverträge Anwendung, sondern nur die in diesem Artikel einzeln aufgezählten Normen. Nicht verwiesen wird auf Art. 36 KKG, welcher sagt, dass sich die Werbung für Konsumkredite nach dem UWG richte. Gemeint sind damit insbesondere die Art. 3 lit. k - n UWG.

Einige Juristen sind der Ansicht, bei der fehlenden Verweisung in Art. 8 Abs. 1 auf Art. 36 KKG liege ein gesetzgeberisches Versehen vor. Sie vertreten daher die Ansicht, dass Art. 36 KKG und damit auch die Art. 3 lit. k -n UWG auch auf Leasingverträge Anwendung finden (Melania Lupi Thomann, Die Anwendung des Konsumkreditgesetzes auf Miet-, Miet-Kauf- und Leasingverträge, Zürich 2003, S. 143 f., m.w.H.). Andere Juristen vertreten mit guten Gründen die gegenteilige Auffassung und halten fest, dass nicht leichthin ein gessetzgeberisches Versehen angenommen werden darf und ein solches hier auch nicht vorliegt (Markus Hess in: Hess/Simmen, Das neue Konsumkreditgesetz, Zürich 2002, S. 83, Lukas David in: Hess/Simmen, Das neue Konsumkreditgesetz, Zürich 2002, S. 173f.)

Die „persönlich“-Autoren schliessen sich der begründeten Meinung von Hess und David an. Eine direkte Anwendbarkeit ist nicht angezeigt, allerdings kann sich eine partielle (analoge) Anwendbarkeit gestützt auf Art.2 UWG ergeben. Anzumerken bleibt, dass zu diesem Meinungsstreit so weit ersichtlich noch kein höchstrichterliches Urteil ergangen ist. Auch die Lauterkeitskommission hat sich gemäss Auskunft vom 04.10.2005 von Dr. Marc Schwenniger, noch nicht mit diesem Meinungsstreit auseinandersetzen müssen. Damit einher geht eine relativ grosse Rechtsunsicherheit, welche für alle Beteiligten, insbesondere natürlich für die Werbenden und deren Agenturen, eine nicht zu unterschätzende Belastung darstellt.

 

Sanktionen:
Nach Art. 23 UWG wird, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Artikeln 3, 4, 5 oder 6 begeht, auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Widerhandlungen gegen die PBV werden gemäss Art. 21 insbesondere nach den Bestimmungen des UWG bestraft. Art. 24 UWG normiert, dass wer vorsätzlich die Pflicht zur Preisbekanntgabe (Art. 16) verletzt; den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung (Art. 17) zuwiderhandelt; in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18); die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe (Art. 19) verletzt; den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe (Art. 16 und 20) zuwiderhandelt, mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft wird. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Selbstverständlich muss es nicht bei jedem noch so geringen Verstoss zu einer Strafe kommen. Es kann auch sein, dass es bei einer Abmahnung durch die zuständige Gewerbepolizei kommt oder dass sich ein Verletzter mit einer Beschwerde an die Lauterkeitskommission wendet. Eine zivilrechtliche Belangung durch einen Verletzten ist ebenfalls möglich.

Zusammenfassung
Es bleibt dem Werbenden und seiner Agentur überlassen, welche Risiken sie allenfalls bereit sind einzugehen. Wer jedes Restrisiko vermeiden will, müsste gemäss Auffassung der seco unter Berücksichtigung der Vorgaben des KKG bei jeder Art von Leasing-Werbung (auch in Radio und Fernsehen) die nachfolgenden Angaben machen (angelehnt an Lucas David in: Hess/Simmen, Das neue Konsumkreditgesetz, Zürich 2002, S. 181):

- Marke, Typ, kW/PS, Kubikinhalt, Anzahl Türen

- Barkaufpreis

- Laufzeit in Monaten, Leasingrate pro Monat, max. Fahrleistung / Jahr

- Hinweis auf erste grosse Leasingrate

- Effektiver Jahreszins

- Hinweis, dass obligatorische Vollkaskoversicherung nicht inbegriffen ist

- Kaution, falls gefordert und Hinweis auf deren Rückgabe

- Hinweis, dass Kreditvergabe verboten ist, wenn sie zur Überschuldung des Konsumenten führt

- Eindeutige Bezeichnung der Firma

 

Wird Privatautonomie untergraben?

Wie einer derart weitgehenden Bekanntgabe bei Bannerwerbung, Radiospots oder in der TV-Werbung tatsächlich nachgelebt werden kann, steht in den Sternen. In jüngster Zeit wird denn auch vermehrt Kritik daran geäussert, dass die Informations- und Werbevorschriften faktisch gar nicht mehr vollzogen werden könnten. So schreibt Eugénie Holliger-Hagmann im Jusletter vom 19.09.2005: „Durch überrissene Informationspflichten schränkt man den Spielraum der Anbieter über Gebühr ein. Schon heute ist beispielsweise auf Lebensmittelverpackungen die vom LMG und anderen Erlassen mehrsprachig vorgeschriebene Informationsmenge so gross, dass die Texte unleserlich klein werden, denn das Verbot der Mogelpackungen in Art. 18 der Deklarationsverordnung begrenzt die Grösse der Verpackung. Gleichwohl sollte noch eine gewisse Verpackungsfläche für werbewirksame Gestaltung und Aussagen verfügbar sein. Doch die Privatautonomie der Anbieter geht in diesem Bereich zunehmend verloren.....“ Dem wird seitens der seco entgegengehalten, auch die Reisebüro-Branche habe sich nach einem Bundesgerichtsentscheid 113 IV 36 mit rigiden Einschränkungen befreunden können und müssen – die Vorschriften zum Konsumkredit und Leasinggeschäft seien durchaus vollziehbar.

Offensichtlich hat die Praxis einen pragmatischen Umgang mit den Problemen bei nicht ganz konformer Werbung gefunden. Anders kann nicht erklärt werden, weshalb seit den Gesetzesänderungen und -verschärfungen weder ein höchstrichterliches Präjudiz vorliegt, noch sich die Lauterkeitskommission mit den in diesem Artikel aufgeworfenen Fragen zu beschäftigen hatte (Auskunft von Dr. Marc Schwenninger vom 04.10.2005). Und sich in der Praxis ein üppiger Wildwuchs ausgebreitet hat.

 

von Dr. iur. Bruno Glaus


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