Wie jeden Sommer streiten sich meine Freundin und ich auch heuer darüber, ob man mit Flip-Flops Auto fahren darf. Weil mich diese Diskussion nervt, möchte ich es endlich wissen: darf man?
N.K. aus Siebnen
Lieber N.K., wenn Sie mit Flip-Flops Auto fahren, sind Sie in „guter“ Gesellschaft: Nach einer Umfrage des Vergleichsdienstes comparis.ch sind 36% der Befragten bereits mit Flip-Flops oder Badeschlappen Auto gefahren.
Im Strassenverkehrsgesetz (SVG) werden Sie keine Bestimmung finden, welche das Autofahren mit Flip-Flops konkret aufführt und verbietet. Der Gedanke liegt nahe: Was nicht verboten ist, ist erlaubt. Aber Art. 31 Abs. 1 SVG hält fest, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach der Rechtsprechung soll der Autofahrer Herr der Maschine sein und sein Auto unter Kontrolle haben. Er muss jederzeit in der Lage sein, das Auto den Umständen entsprechend zu lenken und auf jede Gefahr unverzüglich zu reagieren (BGE 76 IV 53). Damit stellt sich die Frage, ob ein Autofahrer sein Fahrzeug genügend beherrschen kann, wenn er Flip-Flops trägt. Dies ist wohl eher zu verneinen, weil Flip-Flops kaum hinreichende Stabilität bei einer allfällig notwendigen Vollbremsung bieten. In der Literatur werden Fahrzeugführer mit ungeeignetem Schuhwerk als fahrunfähig betrachtet und dürfen sich entsprechend nicht hinters Steuer setzen.
Soweit ersichtlich, hat sich noch kein Gericht mit der gestellten Frage im Detail auseinandergesetzt. Nach dem Gesagten erscheint es aber durchaus möglich, dass ein zuständiges Gericht das Tragen von Flip-Flops als Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG erachten würde. Dies hätte nach Art. 90 SVG eine Strafbarkeit des fehlbaren Lenkers zur Folge. Eine Nachfrage bei der Polizei hat ergeben, dass das Tragen von Flip-Flops in der Regel nicht geahndet wird.
Im Falle eines Unfalles kann allerdings die Kasko- oder Haftpflichtversicherung ihre Leistung wegen grober Fahrlässigkeit kürzen. Das Tragen von Flip-Flops könnte auch als grobe Fahrlässigkeit eingeordnet werden. Ein Paar Turnschuhe im Auto, welche man für die Fahrt einsetzt, können dem Autofahrer viel Ärger ersparen.
Wenn wir schon bei Sommerferien und Autofahren sind: Jetzt beginnt die Zeit der Fahrradträger auf dem Dach oder hinten am Heck. Stellen Sie sicher, dass Ihr hinteres Nummernschild sichtbar ist. Ein Warndreieck muss erst dann zwingend angebracht werden, wenn die Ladung das Heck nach hinten um 1 Meter überragt. Zudem darf das Fahrrad das Auto nicht um mehr als 20 cm pro Seite überragen bzw. eine Gesamtbreite von 2 m überschreiten.
In diesem Sinne, wünsche ich Ihnen, lieber N.K. eine erholsame, harmonische Ferienzeit.
Publiziert in Obersee Nachrichten