Mein Mann und ich engagieren ab und zu einen Babysitter für unsere zwei Kinder. Sind wir verpflichtet, diesen bei der AHV anzumelden und Beiträge zu entrichten? Was muss ich sonst noch beachten?
(A.M. aus Schmerikon)
Grundsätzlich gilt: Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs sind der Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeberin beitragspflichtig, sobald der Lohn des Arbeitnehmers pro Arbeitsverhältnis den Freibetrag von CHF 2‘300.00 im Jahr übersteigt. Wird z.B. eine Person am 30. September 2015 17 Jahre alt, ist sie ab dem 1. Januar 2016 beitragspflichtig.
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen:
1. Personen, die das 17. Altersjahr vollendet haben, aber einen Jahreslohn unter CHF 2‘300.00 erhalten, müssen keine AHV-Beiträge leisten.
2. Für Personen, die in einem Privathaushalt arbeiten (z.B. Reinigungskräfte, Gärtner, Babysitter oder Aufgabenhilfe), gelten besondere Regeln: Diese sind grundsätzlich immer an die AHV anzumelden und somit beitragspflichtig, unabhängig von einem „Mindesteinkommen“. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Studenten. Diese sind – auch wenn sie in einem Privathaushalt arbeiten - bis zum 25. Altersjahr von der Beitragspflicht befreit, wenn ihr Lohn pro Jahr und Arbeitgeber CHF 750.00 nicht übersteigt (diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2015).
Dies bedeutet für Sie, liebe A.M., dass Sie Ihren Babysitter bei der AHV nur dann anmelden müssen, wenn er über 25 Jahre alt ist oder bei Ihnen mehr als CHF 750.00 im Jahr verdient. Ihr Babysitter kann aber verlangen, dass auf seinen Lohn Beiträge entrichtet werden. Wenn er dies wünscht, müssen Sie ihn bei der AHV anmelden und die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge einzahlen. Es lohnt sich daher, diese Frage vorab mit dem Babysitter abzuklären.
Da eine Anmeldung bei der AHV mit einigem administrativen Aufwand verbunden ist, hat der Gesetzgeber für solche kurzen und unregelmässigen Arbeitsverhältnisse ein sogenanntes „Vereinfachtes Abrechnungsverfahren“ geschaffen. Eine Anleitung dazu finden Sie z.B. auf der Internetseite der AHV: www.ahv-iv.ch, Merkblatt 2.07.
Übrigens sind Jugendliche gemäss Arbeitsgesetz und der dazugehörigen Jugendschutzverordnung besonders geschützt. So gelten für Jugendliche abweichende Arbeits- und Ruhezeiten, der Arbeitgeber hat besondere Pflichten etc.
Zu guter Letzt weise ich darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, bei Minderjährigen Babysittern eine Unterschriftsbestätigung der Eltern zu verlangen und für ihn eine Unfallversicherung abzuschliessen. Zudem sollten Sie überprüfen, ob er oder sie haftpflichtversichert ist.
publiziert in Obersee Nachrichten