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Auto - Haftpflichtversicherung will Geld zurück bei Grobfahrlässigkeit

Meine Haftpflichtversicherung hat mir jüngst mit einem Schreiben mitgeteilt, dass sie unter Umständen beabsichtigt, bei Verkehrsunfällen Regress zu nehmen. Darf sie dies?

M.B. aus Eschenbach

In der Tat treten per 01.01.2014 diverse neue Bestimmungen im Rahmen des Programmes „Via Sicura“ (Massnahmen für mehr Sicherheit im Strassenverkehr) in Kraft. So wird neu ein absolutes Alkoholverbot für Neulenker, Berufschauffeure oder Fahrlehrer gelten. Zudem sind Autofahrer ab 01.01.2014 verpflichtet, auch tagsüber mit Licht zu fahren.

Auch im Rahmen von „Via Secura“, aber erst ab 01.01.2015, gilt folgendes (neu Art. 65 Abs. 3 SVG): Versicherer müssen bei Grobfahrlässigkeit Regress nehmen auf jene Person, die den Unfall versursacht hat. Dies bedeutet, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bei diesem Geld zurückfordern muss. Der Umfang dieser Rückforderung ist abhängig vom Verschulden und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten.

In Ihrem Fall hat Ihre Versicherung diese neue Gesetzesbestimmung offensichtlich bereits per 01.01.2014 übernommen. Diese vorgezogene Anpassung hängt wohl damit zusammen, dass per 01.01.2014 bereits mehrere andere Änderungen in Kraft treten und damit, dass der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der „Regress-Bestimmung“ erst Ende November durch den Bundesrat beschlossen wurde.

Die neue „Regress-Bestimmung“ bezieht sich wie gesagt auf grobfahrlässige Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Grobfahrlässig ist beispielsweise das Fahren in angetrunkenem Zustand (zwischen 0,5-0.79 Promille), in fahrunfähigem Zustand (ab 0,8 Promille) oder das massiv zu schnell fahren (sog. „Raserdelikt“).

Ob die Versicherungen tatsächlich weniger leisten als bisher, wird die Praxis zeigen. Bereits heute nehmen viele Versicherungen Rückgriff auf Ihre Versicherungsnehmer, wenn diese unter Alkohol- oder Drogeneinfluss Unfälle verursachen.

 

von MLaw Véronique Dumoulin, publiziert in Obersee Nachrichten