Mein Nachbar schikaniert mich seit Monaten. Nun hat er mich sogar betrieben. Habe ich jetzt einen Eintrag im Betreibungsregister? Was kann ich tun? R.T. aus Lachen.
Grundsätzlich kann jeder jeden grundlos betreiben. Genauso können Sie sich ohne Begründung wehren und „Rechtsvorschlag“ erheben. Damit bestreiten Sie Bestand, Höhe oder Fälligkeit der Forderung und die Betreibung ist damit erst einmal eingestellt. Der Gläubiger muss innerhalb eines Jahres ein Fortsetzungsbegehren stellen, um die Betreibung fortzusetzen (Art. 88 SchKG).
Der Rechtsvorschlag verhindert aber nicht die Eintragung der Betreibung im Betreibungsregister.
Auf dem Betreibungsregisterauszug sind neben den offenen, auch die bezahlten sowie die verjährten Betreibungen der letzten fünf Jahre sichtbar (jeweils mit dem Vermerk „Rechtsvorschlag“, „Fortsetzungsbegehren“, „bezahlt“ bzw. „verjährt“). Auch Verlustscheine, die weder getilgt noch verjährt sind, erscheinen auf einem Betreibungsregisterauszug, sogar bis zu 20 Jahre.
Wer „ein Interesse glaubhaft macht“ kann einen Auszug des Betreibungsregisters verlangen. In der Regel tun dies Vermieter vor Abschluss einen Mietvertrages oder Banken im Zusammenhang mit einem Kredit.
Gelöscht wird ein Eintrag im Betreibungsregister, wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht. Dazu ist er aber i.d.R. nur bereit, wenn die Forderung bezahlt wird.
Ist die Betreibung, wie in Ihrem Fall, schikanös erfolgt, bleibt oft nur der Gerichtsweg: Entweder über eine negative Feststellungsklage vor Gericht (Nichtbestehen der Forderung und entsprechende Aufhebung der Betreibung) oder über eine SchKG-Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (Kreis-/Bezirksgericht) bei offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung.
Aber: Der „Makel“ eines einzigen Eintrags im Betreibungsregister darf nicht überbewertet werden. Arbeitgeber, Vermieter, Banken wissen, dass die Aussagekraft eines einzigen Eintrages beschränkt ist, v.a. wenn Sie eine plausible Erklärung liefern können.
publiziert in Obersee Nachrichten