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Antischleuderkurs für Autowerber

Juristisches Glatteis: Wer für Autos wirbt, begibt sich auf Glatteis. Der Gefahren sind viele: Konsumkreditgesetz, Lauterkeitsrecht, Preisbekanntgabeverordnung, Energieverordnung usw. Den Unwegsamkeiten der Energieverordnung ist der 1. Teil einer „Persönlich“-Serie zur Autowerbung gewidmet.

Mit einem Rundschreiben vom 2. Juni 2005 rüttelte das Bundesamt für Energie die Autoimporteure der Schweiz wach: 29 von 43 Autoinseraten seien „mangelhaft“. Nur gerade 14 Inserate entsprächen den „Vorgaben des ursprünglichen Verordnungstextes“. Nicht genug der Schelte: „Der erst seit Okt. 2004 zusätzlich aufzuführende Durchschnittswert aller angebotenen Neuwagen-Modelle (CO2: 200 g/km) fehlte in der Kontrollperiode vom 7.10. bis 13.11.2004 noch in allen kontrollierten Inseraten“.

Erfreulicherweise schlug die Behörde nicht mit dem Holzhammer zu. Ganz im Gegenteil: Das Bundesamt mahnte die fehlbaren Autoimporteure bzw. deren Agenturen höflich ab, „dafür zu sorgen, dass wir zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben keine rechtlichen Schritte einleiten müssen“.

Die Vorschriften der Energieverordnung (EnV)
Das Bundesamt für Energie erinnerte die Automobilindustrie an den Anhang 3.6 der Energieverordnung (EnV). Diese regelt die Darstellung und das Anbringen der Energieetikette für neue Personenwagen. Ferner wird darin die Verwendung energiespezifischer Angaben in Preislisten und in der Werbung geregelt (siehe Kasten). Falls in der Werbung der Verbrauch oder die Leistung hervorgehoben werden, müssen nach Anhang 3.6 der EnV der Energieverbrauch, die CO2-Emissionen des Fahrzeuges, der entsprechende Durchschnittswert aller angebotenen Neuwagen-Modelle und die Energieeffizienzkategorie deklariert werden.

Weitergehende Informationen
Für Agenturen und Autoimporteure welche sich mit den Details der Vorschriften befassen wollen, stehen auf folgenden Webseiten weiterführende Informationen zur Verfügung:

www.infotechtcs.ch
www.energieetikette.ch
www.tcs.ch

Wertvolle Infos rund um Fragen zu Energieetikette, CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch und Energieeffizienzkategorien von Fahrzeugen, finden sich auch im tcs Verbrauchskatalog 2005. Diese Broschüre kann beim Touring Club Schweiz, 6032 Emmen oder auf der Webseite www.infotechtcs.ch bestellt werden. Eine aktualisierte Fahrzeugliste steht online zur Verfügung.

Die Deklarationspflichten in der Werbung
Ziff. 3 des Anhangs 3.6 der EnV normiert die Form und den Ort der notwendigen Angaben. Für die Werbenden ist vor allem Ziff. 3.2 massgebend. Danach müssen in Werbeschriften die Angaben nach Ziffer 2 (Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Energieeffizienzkategorie aufgrund der Energieeffizienz des Modells, Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller angebotenen Neuwagen-Modelle) gemacht werden, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs hervorgehoben wird.

Die EnV enthält dabei eine nützliche Definition der verwendeten Begriffe und ihrer Bedeutung. Unter Werbeschriften versteht die EnV Werbetexte in Zeitungen, Zeitschriften, Markenmagazinen und Broschüren, auf Flugblättern, Plakaten und anderen Werbeflächen sowie im Internet. Unter Leistung werden quantitative Angaben in PS oder kW, Angaben zur Höchstgeschwindigkeit, zum Beschleunigungsvermögen sowie Umschreibungen dieser Eigenschaften verstanden. Als hervorgehoben gilt die Angabe von Leistung oder Verbrauch, wenn diese:

- in Werbeschriften in Titeln und in Überschriften aufgeführt ist;
- gestalterisch (z. B. farblich, hinterlegt durch Schriftgrad, Fettdruck oder Einrahmung) im Fliesstext abgehoben ist;
- als einziges technisches Leistungsmerkmal des Fahrzeuges im Fliesstext aufgeführt ist;
- ausserhalb des Fliesstextes allein stehend aufgeführt ist.

 

Die Rolle des TCS
Der TCS wurde vom Bund mit der Vollzugskontrolle von Anhang 3.6 der EnV beauftragt. Er hatte nach Inkrafttreten der Verordnung die Aufgabe, sämtliche Inserate in 12 Zeitungen und Zeitschriften während eines Monats zu kontrollieren und systematisch auszuwerten. Das Gesamtergebnis der Auswertung wurde mit auto-schweiz, der Vereinigung Schweizer Automobil-Importeure, besprochen: Kommentar des Bundesamtes für Energie (BFE) „Eine für uns etwas überraschende Erkenntnis aus der TCS-Analyse war, dass fast die Hälfte der mangelhaften Inserate sparsame oder/und energieeffizente Modelle der Effizientskategorien A und B bewirbt (sparsam, Sparwunder, 4.5 l/100km etc.)“. Und es folgt die wohlwollende Empfehlung an die Werbebranche „an die gesetzlichen Vorgaben zu denken, wenn die Modelle aus Sicht des Energieverbrauchs etwas zu bieten haben“.

 

Auszüge aus Anhang 3.6 zur EnV

Art. 7 Energietechnisches Prüfverfahren
1 Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.

Art. 11 Angabe des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen
1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Bei Personenwagen sind zusätzlich die CO2-Emissionen anzugeben.
2 Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen bei den massgebenden Betriebsarten geben. Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfverfahren ermittelt worden sind.
3 Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 8 Abs. 2).

Auszüge aus Anhang 3.6 zur EnV

(Ziff. 1) Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und über maximal neun Sitzplätze einschliesslich Fahrzeugführer verfügen und vollständig mit fossilen Treibstoffen betrieben werden können.

(2.1.1) Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angeben. Die Angabe für den Treibstoffverbrauch richtet sich nach der Typengenehmigung. Bei den CO2-Emissionen ist zusätzlich der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller angebotenen Neuwagen-Modelle zu deklarieren.

(2.1.2) Für monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge sind der Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer und die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäss den Anhängen I und IV der Richtlinie 1999/94/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenwagen (Richtlinie 1999/94/EG) anzugeben.

(2.1.3) Bei mono- und bivalenten Gasfahrzeugen ist ausschliesslich der Gasbetrieb zu deklarieren. Der Treibstoffverbrauch ist in m3 CNG pro 100 Kilometer inklusive Benzinäquivalent anzugeben. Das Benzinäquivalent berechnet sich nach Treibstoffverbrauch in m3 * 0,654/m3 * 1,46. Die CO2-Emissionen sind in Gramm pro Kilometer anzugeben.

(2.1.4) Sobald Treibstoffgemische (Benzin, Diesel, Erdgas) mit biogenen Treibstoffanteilen flächendeckend angeboten werden, müssen bei Neuwagen, die mit diesen Gemischen betrieben werden können, die CO2-Emissionen differenziert nach den effektiven Anteilen und dem klimarelevanten Anteil deklariert werden. Der zu diesem Zeitpunkt geltende biogene Treibstoffanteil des entsprechenden Treibstoffgemischs ist gemäss den Ziffern 7.1.2, 7.1.3, 7.1.4 sowie den Ziffern 7.2.2, 7.2.3, 7.2.4 mit dem Prozentwert anzugeben.

(2.2.1) Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss zudem die Energieeffizienz-Kategorie aufgrund der Energieeffizienz des Modells angeben.