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Impressumspflicht für Drucksachen?

Impressumspflicht: Unterliegen Geschäftsberichte, Preiskataloge, Konzertprogramme, Webseiten und Werbeprospekte einer Impressumspflicht? Nein, lautet die Antwort, zumindest für die Schweiz. In Deutschland sind die Vorschriften restriktiver. Das ist vor allem auch bei Webseiten zu beachten, die sich an ein deutsches Zielpublikum richten.

Erst kürzlich gab die Impressumspflicht in der Schweiz zu reden. Sacha Kunz, eine der zentralen Figuren der Schweizer Neonazi-Szene, gab laut SonntagsZeitung vom 7. August 2005 zwei Nummern der Zeitschrift „White Revolution“ heraus. Dies sei, so das Impressum, keine Publikation im Sinne des Pressegesetzes, sondern nur ein „Rundbrief an Freunde und Kameraden“. Entsprechend offen wird laut SonntagsZeitung rassistisches Gedankengut verbreitet: „Eine Ausgabe ziert ein Henker in Ku-Klux-Klan-Montur, der Hitler-Stellvertreter Rudolf Hess wird als „Märtyrer“ gefeiert, Holocaust-Leugner Jürgen Graf kommt ausführlich zu Wort.“

Kaskadenhaftung im Medienrecht
Solche Veröffentlichungen können strafbaren Inhaltes sein. Es stellt sich die Frage, wer zur Verantwortung gezogen werden kann. Häufig leisten am medialen Produktions- und Vertriebsprozess mehrere Personen Beiträge. Nicht alle können ins Recht gefasst werden. Das ständige Risiko strafrechtlich belangt zu werden, würde den freien Informationsfluss erheblich einschränken. Deshalb wurde im Medienstrafrecht der Kreis der Strafbaren durch eine Kaskadenhaftung eingegrenzt. Wird mit einer Veröffentlichung in einem Medium eine strafbare Handlung begangen, so haftet in erster Linie nur der Autor allein (Art. 27 Abs. 1 StGB). Kann dieser nicht ermittelt werden oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, ist subsidiär gemäss Art. 27 Abs. 2 StGB der verantwortliche Redaktor oder bei Fehlen eines solchen, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person, jedoch nur für die Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung gemäss Art. 322bis StGB strafbar.

Was ist ein Medium?
Die Rechtslehre definiert Medien als „sämtliche Mittel, welche dazu dienen, Informationen, Gedanken, Unterhaltung und andere menschliche Äusserungen in Schrift, Bild oder Ton einer beliebigen oder jedenfalls grossen Zahl von Empfängern zugänglich zu machen“, was in einer nicht abschliessenden Aufzählung nebst der Presse, Radio und Fernsehen auch auf Film, Video, CD, Videotext sowie das Internet zutrifft (Trechsel / Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, S. 237).

Durchsetzung der Kaskadenhaftung
Zur Durchsetzung von Art. 27 und 322bis StGB verhilft die Auskunfts- und Impressumspflicht in Art. 322 StGB. Alle Medien sind zur Auskunft verpflichtet, nicht alle unterliegen aber einer Impressumspflicht:

Art. 322 StGB: Verletzung der Auskunftspflicht der Medien

1. Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 27 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.

2. Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.

3. Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 27 Abs. 2 und 3) angegeben wird.

 

Auskunftspflicht für alle Medienunternehmen
Alle Medienunternehmen sind verpflichtet, jederzeit unverzüglich und schriftlich die Identität eines Verantwortlichen bekannt zu geben. Was umfasst der Begriff „Medienunternehmen“? Der Verband SCHWEIZER PRESSE hält in einem Merkblatt fest: „Medienunternehmen sind Unternehmen, deren Zweck die Veröffentlichung von Mitteilungen ist, namentlich Radio- und Fernsehveranstalter sowie Zeitungs- und Zeitschriftenverlage“. Dem Begriff „Unternehmen“ genügt jedoch auch der Verfasser und Verbreiter eines Flugbattes oder, ebenfalls ein Beispiel aus dem Basler Kommentar, der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Internet-Webseite. Den Medienunternehmen zugeordnet wird auch der Betrieb, welcher selbst vervielfältigt, in Abgrenzung dazu aber nicht das Fotokopiergeschäft, dessen Aufgabe sich darauf beschränkt, der Kundschaft das Gerät zur Verfügung zu stellen (BSK StGB II-Zeller, Art. 322 N 2 f.).

Impressum nur für Zeitungen und Zeitschriften
Anders als in Deutschland gilt in der Schweiz die Impressumspflicht nur für gedruckte Zeitungen und Zeitschriften. Einen Überblick zur geltenden Regelung von Auskunfts- und Impressumspflicht von Medienunternehmen verschafft das Merkblatt des Verbandes SCHWEIZER PRESSE erhältlich unter www.schweizerpresse.ch. Die Impressumspflicht für nicht periodische Druckwerke wurde 1998 aufgehoben, womit nun auch in Büchern auf die Nennung von Drucker und Verleger verzichtet werden kann. Das Merkblatt des Verbandes SCHWEIZER PRESSE definiert, was eine Zeitung oder eine Zeitschrift ist. Eine Publikation nämlich, welche in regelmässigen und kürzeren Abständen, mindestens jedes Vierteljahr, erscheint, wobei diese als Ergebnis einer „einheitlichen und auf längere Zeit angelegten Planung“ entstammt.

Kommerzielle Kommunikation privilegiert
Schon vor der Revision gab es keine Impressumspflicht für folgende Produkte: „Fahrkarten, Fahrpläne, Eisenbahn- und Strassenbahnabonnements, Landkarten, Autokarten, Frachtbriefe, Wechsel-, Rechnungs- und Quittungsformulare, Preiskataloge, Ankündigungen von Ausstellungen, Auktionen u. dgl., Angaben betreffend Übernahme eines Geschäfts, Jahresberichte einer Handelsgesellschaft, eines Vereins oder einer Stiftung, Hotelprospekte, Theater- und Konzertprogramme, Speisezettel, Weinkarten, Familienereignisse betreffende Anzeigen, Visitenkarten, kommerzielle Prospekte, Druckbilder wie Serigraphien, Kunstdrucke, Ansichtskarten usw.“ (Aufzählung aus: Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, S. 1031 mit Verweisen).

Netzwerkkriminalität: ein neuer Gesetzesentwurf
Strafbare Handlungen mittels Informationstechnologien und Kommunikationsnetzen nehmen stetig zu, wobei die geltende Gesetzgebung zur Verantwortlichkeit keine klaren Antworten geben kann. Im Dezember 2004 wurde deshalb ein Vorentwurf betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider in die Vernehmlassung geschickt. Eine ausführliche Dokumentation dazu ist unter www.ofj.admin.ch/themen/netzwerkkrim/intro-d.htm zu finden. Der Gesetzesentwurf sieht Folgendes vor:

1. Der Content-Provider (Inhaltsanbieter) ist in jedem Fall als Autor für die von ihm ins Netz gestellten illegalen Inhalte strafbar.

2. Der Hosting-Provider, der dem Inhaltsanbieter Speicherplatz im Netz zur Verfügung stellt, macht sich strafbar, wenn er vorsätzlich illegale Informationen auf seinem Rechner aufschalten lässt. Der Hosting-Provider macht sich auch strafbar, wenn er im Nachhinein von strafbaren Inhalten und den Zugang zu diesen Inhalten dann nicht verhindert oder wenn er solche Hinweise nicht an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet.

3. Der Access-Provider (Zugangsvermittler) wird nur zur Rechenschaft gezogen, wenn er aktiv an die Handlungen des Content-Providers beiträgt. Die rein automatisierte Zugangsvermittlung bleibt jedoch straflos (Quelle: www.ofj.ch/themen/netzwerkkrim/vn-com2-d.htm).

Deutschland: Webseiten nicht privilegiert
Deutschland kennt eine Impressumspflicht für Webseiten. Geregelt ist sie im sogenannten „Teledienstegesetz“ (TDG) sowie im „Mediendienste-Staatsvertrag“ (MDStV). Der Begriff „Teledienst“ sei dabei soweit gefasst, dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst sei, sofern er nicht ein Mediendienst sei, meint Rechtsanwalt Marcus Beckmann auf seiner Homepage. Und auch das Erfordernis der Geschäftsmässigkeit helfe nicht weiter. Jede nachhaltige (auf Dauer angelegte) Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sei vom Gesetzgeber als geschäftsmässig eingeordnet worden. Im Zweifel soll deshalb die Internetpräsenz mit einer ordnungsgemässen Anbietererkennung versehen werden.

Das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02) stellte fest, dass der Verbraucher auch und gerade bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern ein Interesse an bestimmten Informationen wie z.B. die Namen der Gesellschafter oder Angabe der Vertretungsberechtigten habe. Ausländische Anbieter haben, so der Entscheid, wenn sie um deutsche Kunden werben, das ausländische Register und die Registernummer offenzulegen.

 

Die einzelnen Pflichtangaben nach Teledienstegesetz (TDG).

1. Name und Anschrift des Anbieters
Zunächst ist der komplette Name bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben..

2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
Dies sind ausweislich der Gesetzesbegründung Telefonnummer, Faxnummer, und Email-Adresse. Wer verhindern möchte, dass die Email-Adresse von Spam-Robots ausgelesen wird, sollte die Angaben in Form einer JPEG- oder GIF-Datei bereitstellen. Verfügt der Anbieter z.B. über keine Faxnummer, so muss diese natürlich nicht angegeben werden..

3. Angabe des Vertretungsberechtigten
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich..

4. Angabe der Aufsichtsbehörde
Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen..

5. Register und Registernummer
Ist der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben..

6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Soweit vorhanden muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden..

7. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder vorzugsweise durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden. Häufig stellen die jeweiligen Kammern und Berufsverbände entsprechende Internetseiten zur Verfügung, auf die per Link verwiesen werden kann..

8. Weitere Angaben
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlicht, so muss ein Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll geschäftsfähig ist und Ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat...

 

Quelle: www.beckmannundnorda.de/tdgimpressum.html


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