Meine Frau bekommt bald ein Kind. Ich bin 100% arbeitstätig. Ich würde gerne bei der Geburt meines Kindes dabei sein und anschliessend meine Frau im Haushalt und bei der Pflege des Neugeborenen unterstützen. Habe ich ein Anrecht auf einen Vaterschaftsurlaub?
V.K. aus Uznach
Der Mutterschaftsurlaub ist in unserer Gesellschaft fest verankert. Das Gesetz schützt Schwangere und Wöchnerinnen konkret vor Kündigung (Art. 336c Obligationenrecht (OR)) und Lohnausfall (Art. 16b ff. Erwerbsersatzgesetz (EOG)). Ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub ist hingegen aus den allgemeinen Bestimmungen über die Freizeit/Ferien abzuleiten. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt der biologisch bedingte Unterschied zwischen Frau und Mann diese Ungleichbehandlung der Geschlechter (BGE 9C_810/2013).
Der Arbeitnehmer hat nach Gesetz Anspruch auf „jede Woche einen freien Tag“ (in der Regel Sonntag), auf „wenigstens vier Wochen Ferien“ sowie „im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage“ (vgl. Art. 329 und 329a OR). Was bedeutet nun „üblichen freien Tage“ konkret?
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (www.seco.admin.ch) hat eine Tabelle der unverbindlichen Empfehlungen des Schweizerischen Arbeitgeberverbands veröffentlicht, welche bei Geburt des eigenen Kindes einen freien Arbeitstag vorsieht.
Allenfalls arbeiten Sie, lieber V.K, unter einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV)? Diese enthalten oft konkrete Zahlen und sind grosszügiger ausgestaltet: Im GAV des kaufmännischen Verbandes Zürich wird z.B. ein Vaterschaftsurlaub von 3 Tagen gewährt, welche innerhalb der ersten 3 Monate nach der Geburt des Kindes zu beziehen sind. Der GAV der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie enthält einen 5-tägigen Vaterschaftsurlaub innerhalb von 6 Monaten.
Wenn Sie mehr als einige wenige Tage mit Ihrem Neugeborenen verbringen möchten, müssen Sie Ferien beziehen. Diesbezüglich gilt: Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien (Art. 329c OR). Der Arbeitgeber hat allerdings auf die Wünsche des Arbeitnehmers so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Art. 329c OR, siehe auch unsere ON Rubrik vom 14. Februar 2013).
Übrigens: der Arbeitnehmerverband Travail.Suisse setzt sich zurzeit für die gesetzliche Einführung eines längeren Vaterschaftsurlaubs ein.
von MLaw und lic.oec. Nathalie Glaus, publizert in Obersee Nachrichten