Blog

Die Frage kommt in letzter Zeit erstaunlich oft: Warum will die Gemeinde meinen bisher privat geregelten Zufahrtsweg als Gemeindestrasse klassieren? Und wieso soll ich dafür auch noch zahlen?

Die Antwort ist weniger eine Laune der Behörden als Folge der gesetzlichen Regelung im Kanton St. Gallen. Gemäss dieser Praxis gilt eine Zufahrt, die ganz oder teilweise über ein Drittgrundstück führt und ein Baugrundstück erschliesst, nicht mehr als reine Hauszufahrt. Sie ist eine Feinerschliessungsanlage. Solche müssen nach Art. 8 Abs. 3 StrG zwingend mindestens als Gemeindestrassen dritter Klasse gewidmet werden. Privatrechtliche Dienstbarkeiten genügen nicht. Was andernorts eine Angelegenheit unter Nachbarn betrifft, ist im Kanton St. Gallen Teil des öffentlichen Strassennetzes. Bei Gemeindestrassen dritter Klasse tragen die Grundeigentümer Bau- und Unterhaltskosten, soweit keine Beiträge fliessen. Die Gemeinde kann zwar Beiträge leisten oder den Unterhalt übernehmen, sie muss aber nicht. Bei Gemeindestrassen zweiter Klasse übernimmt sie immerhin den Unterhalt; die Baukosten tragen jedoch weiterhin die privaten Anstösser (bis zu 100 %). Kein Wunder also, dass mancher Eigentümer irritiert ist, wenn die Gemeinde plötzlich mit der Strassenklassierung winkt und die eigene Zufahrt im Strassenplan gelb eingefärbt erscheint.

Die kantonale Praxis ist nicht schweizweit einheitlich. Das Bundesgericht hat in 1C_221/2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass andere Kantone weniger strenge Anforderungen an Erschliessungen über Drittgrundstücke stellen. Kritiker monieren dementsprechend, dass eine Einmischung des Staates überflüssig sei. Der Vorteil des St. Galler Modells liegt demgegenüber darin, dass die Klassierungspflicht der Gemeinden gleiche Verhältnisse schafft und dazu führt, dass sich bauwillige Grundeigentümer die für eine Baubewilligung vorausgesetzte rechtlich gesicherte Erschliessung nicht auf dem Zivilrechtsweg erstreiten müssen.

Doch die Debatte ist nicht abgeschlossen. Der Regierungsrat hat einen Entwurf für den nächsten Nachtrag zum Strassengesetz in die Vernehmlassung geschickt. Ziel: Den geforderten Ausbaustandard reduzieren und Erschliessungen über Privatstrassen künftig wieder ermöglichen, abgesichert durch Dienstbarkeiten. Die Vernehmlassung lief bis zum 28. Februar 2026. Es könnte also gut sein, dass die Praxis in einigen Jahren wieder liberaler aussieht. Bis dahin gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen.

Von MLaw Lisa Stöckli, publiziert im Sarganserländer und in der LinthZeitung


Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Datenschutzerkärung