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Anton ist Vater von zwei Kindern, die er nach der Scheidung nur noch selten gesehen hat. Im Alter steht ihm vor allem seine Lebensgefährtin Regina zur Seite, pflegt ihn und organisiert den Alltag. Anton möchte ihr etwas zurückgeben und setzt sie in seinem Testament als Alleinerbin ein. Doch reicht das aus? Bekommt Regina nach Antons Tod auch seine Renten und Vorsorgeguthaben?

Die Antwort lautet: Nicht unbedingt. Die Nachkommen sind pflichtteilsgeschützt und speziell das Vorsorgevermögen folgt im Schweizer Recht eigenen Regeln und gehört oft gar nicht zum Nachlass.


AHV: Keine Erbsache

Die Leistungen der ersten Säule haben mit dem Erbrecht nichts zu tun. AHV-Renten enden mit dem Tod der versicherten Person. Allenfalls entstehen Ansprüche der Hinterlassenen, etwa auf Witwen- oder Waisenrenten. Lebensgefährtinnen wie Regina haben hier jedoch keinen Anspruch – selbst dann nicht, wenn sie im Testament als Alleinerbin eingesetzt sind.


Zweite Säule: Ausserhalb des Nachlasses

Auch die berufliche Vorsorge fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass. Die Pensionskasse richtet ihre Leistungen nach Gesetz und Reglement aus. Viele Pensionskassen sehen vor, dass unverheiratete Lebenspartnerinnen begünstigt werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa eine mehrjährige Lebensgemeinschaft oder ein gemeinsamer Haushalt. Entscheidend ist, ob Anton Regina rechtzeitig bei der Pensionskasse gemeldet hat und ob das Reglement entsprechende Leistungen vorsieht.


Säule 3a: Begünstigung ist zentral

Die gebundene Vorsorge der Säule 3a gehört ebenfalls grundsätzlich nicht zum Nachlass. Sie wird direkt an die begünstigte Person ausbezahlt. Hat Anton Regina als Begünstigte eingesetzt, erhält sie das Guthaben. Hat er keine Begünstigung erklärt, kommen die gesetzlichen Begünstigten zum Zug – dazu zählen auch die Erben. Als eingesetzte Alleinerbin wäre Regina somit ebenfalls begünstigt.


Können sich die Kinder wehren?

Ja. Zwar fällt die Säule 3a nicht in den Nachlass, sie wird bei der Pflichtteilsberechnung aber berücksichtigt. Die Kinder können mittels Herabsetzungsklage ihren Pflichtteil einfordern. Bei einem Vorsorgeguthaben von CHF 100'000 und zwei Kindern würde jedes Kind CHF 25’000 erhalten.

Wichtig ist zudem die Bewertung: Bei 3a-Versicherungen zählt der Rückkaufswert, bei Bankguthaben der volle Kontostand. Vorsorgeplanung und Erbrecht sollten daher stets gemeinsam bedacht werden – sonst erlebt manch Begünstigte nach dem Todesfall eine böse Überraschung.


Von Rechtsanwältin Andrea Fromherz, publiziert im Sarganserländer, im Werdenberger & Obertoggenburger und in der Linth-Zeitung