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Übermässige Bindung eines kündbaren Aktionärsbindungsvertrags

Aus dem Bundesgericht: Ein 1985 unterzeichneter, nicht kündbarer Aktionärsbindungsvertrag kann übermässig bindend sein.
Ist in einem Aktionärsbindungsvertrag keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, ist gemäss Bundesgericht nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wann der Zeitpunkt gekommen ist, in dem das Vertragsverhältnis aufgelöst werden kann.
 
Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit ist übermässig, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind.
 
Im zu beurteilenden Fall kam das Gericht zum Schluss, dass der über 30-jährige ABV eine erheblich einschneidende Einschränkung in der persönlichen Gestaltungsfreiheit des Klägers bei der Nachfolgeregelung bewirke. Der ABV erscheine - eine Generation nach dessen Abschluss - als die Freiheiten des Beschwerdeführers nunmehr übermässig beschränkend im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB.
 
BGer 4A_45/2017 vom 27. Juni 2017

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