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Winterliche Ärgernisse

 Weisse Landschaften, Pulverschnee und Eiskristalle erfreuen derzeit Gross und Klein – doch auch der Winterzauber zeigt sich bisweilen von seiner schlechten Seite und stellt dem pflichtbewussten Bürger zusätzliche juristische Hürden.

 

Wurde der kräftige Schneefall am Wochenende noch mit ausgiebigem Wintersport oder romantischem Schneespaziergang gefeiert, macht sich spätesten zu Beginn der neuen Arbeitswoche gelegentlicher Missmut über die Wetterumstände bemerkbar. So ist der viele Neuschnee auf der Skipiste beträchtlich willkommener als auf der Strasse zum Arbeits-platz, wo Glatteis zum Stau führt. Es kommt zu Verspätungen – auch am Arbeitsplatz. Wer muss sich den Stau anrechnen lassen? Die Antwort gibt das Gesetz: Nur Verhinderungen des Arbeitnehmers, „die in seiner Person liegen“ (Art. 324a Abs. 1 OR), führen zu einer Lohnzahlungspflicht trotz Abwesenheit (eigene Krankheit, Pflegeaufgabe als Elternteil usw.). Die Verkehrsbehinderung wegen Glatteis liegt nicht „in der Person“ des Arbeitneh-mers. Die im Stau gestandene Zeit ist daher nachzuholen, wenn keine entsprechende Lohnkürzung in Kauf genommen werden will.
 
Zu zusätzlicher Verspätung kann die Befreiung des Autos von der Eisschicht führen. Der Fahrzeugführer ist gut beraten, diese Arbeit nicht nur auf das Freikratzen eines Gucklochs zu beschränken, denn das Bundesgericht erkennt im Autofahren unter diesen Umständen eine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht, welche mit Busse bestraft wird und zu einem Führerausweisentzug führt.
Sind die Diskussionen mit der Arbeitgeberin und dem Polizisten überstanden, warten zu Hause solche mit dem Hauswart und der Vermieterschaft: Bei einem Sturz auf dem Glatteis zwischen Parkplatz und Mietwohnung haftet die Vermieterschaft für den erlittenen Schaden nur bei ungenügendem Unterhalt des Weges. Diskutiert werden kann etwa über die Verhältnismässigkeit des gewählten Salzungsintervalls (so geschehen in BGer 4A_114/2014). Bei wochenlanger Unterlassung der Schneeräumung könnte mieterseitig gar eine Einschränkung des Mietgenusses geltend gemacht und eine kleine Mietzinsre-duktion während dieser Zeit verlangt werden.
 
Vor der Eingangstüre noch von einem Schneeball der Nachbarskinder getroffen, dürfen die Spitzbuben gehörig getadelt werden. Im Schadensfall müssen aber nicht deren Eltern zum Portemonnaie greifen, denn gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen Kin-der Kinder sein und es darf wohl als gerichtsnotorisch gelten, dass hierzu auch das Werfen von Schneebällen gehört. Ein kleiner Trost: Es wird bestimmt wieder Sommer.
von MLaw Severin Gabathuler, publiziert im Sarganserländer