Der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision, das sogenannte Opting-out, ermöglicht Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, gänzlich auf die Revision zu verzichten. Möglich ist dies für Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllen und weniger als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben. Voraussetzung ist zudem die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter oder Aktionäre sowie die Eintragung im Handelsregister. Dies ist besonders für kleine KMUs attraktiv, da es den administrativen und finanziellen Aufwand erheblich reduziert.
Ab dem 01.01.2025 kann aufgrund einer Gesetzesänderung ein Opting-out nur noch für künftige Geschäftsjahre wirksam werden. Es muss vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden. Ein rückwirkender oder sofortiger Verzicht ist neu nicht mehr möglich. Bei Neugründungen bleibt es jedoch zulässig, die Verzichtserklärung bereits im Gründungsverfahren abzugeben. Das neue Verfahren erfordert zudem zwei Schritte: Zunächst wird das Opting-out für die Zukunft eingetragen, während die bestehende Revisionsstelle vorerst weitergeführt wird. Erst nach Vorlage des letzten Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung kann die Revisionsstelle endgültig gelöscht werden.
Wer sich also überlegt, zukünftig auf die eingeschränkte Revision zu verzichten, hat die Anmeldung gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 nHRegV mit den entsprechenden Erklärungen (Voraussetzungen zur ordentlichen Revision nicht erfüllt, nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurschnitt und Verzicht sämtlicher Aktionärinnen und Aktionäre) sowie Beilagen (genehmigte Jahresrechnung inkl. Protokoll, ggf. Revisionsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahrs und Verzichtserklärung resp. Protokoll der Generalversammlung) bis Jahresende einzureichen. Erfolgt die Anmeldung zu spät, wird die Eintragung verweigert.