Wer geistig schöpferisch für andere tätig ist, sollte auch die Nutzungsrechte regeln. Wo keine Absprachen vorliegen, gilt nach Gesetz der Grundsatz: Im Zweifelsfall nur beschränkte Rechtsübertragung.
Werke im Sinne des Urheberrechts sind alle geistigen Schöpfungen — das heisst, von Menschenhand geschaffene Arbeitsergebnisse - mit individuellem Charakter. Werke können auch Entwürfe, Titel und Teile von Werken sein, wenn auch sie die notwendige "Originalität" aufweisen. Bei Gebrauchsgegenständen wird ein hoher Massstab angelegt, bei andern Schöpfungen ein tiefer; die Beurteilung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein "Tummelfeld für richterliches Ermessen" (Magda Streuli-Youssef einer ZPRG-Veranstaltung vom 21. Februar 2000). Unbestritten ist weiter: Auch Slogans, verdichtete Konzepte, Texte, Illustrationen (Mickey Mouse, Pirelli-Männchen etc.) sowie Piktogramme können Werke im Sinne des Urheberrechts sein.
Das Schöpferprinzip
Die Urheberrechte liegen vorerst immer beim Schöpfer (Schöpferprinzip). Urheberrechte können aber ganz (eigentumsähnlich) oder nur als — räumlich beschränkte oder unbeschränkte, zeitlich befristete oder unbefristete, einfache oder exklusive, umfassende oder inhaltlich beschränkte — Nutzungsrechte auf Dritte übertragen werden. Das ganze Urheberrecht wird von Experten auch als "Haus" bezeichnet, die Nutzungsrechte demgegenüber werden mit dem Wohn- oder Mietrecht verglichen (so der Werberechts-Doyen Hanspeter Marti an einer SWA-Tagung vom 17. März in Zürich).
Textvorschläge des SWA
Wenn die Agentur das ganze Urheberrecht oder lediglich Verwertungsrechte auf den Werbeauftraggeber übertragen will, muss sie die Rechte überhaupt erst haben. Diese liegen — wie erwähnt — vorerst beim Schöpfer. Deshalb legte der SWA den Tagungsteilnehmern zwei Textvorschläge vor, welche sicherstellen sollen, dass die Urheberrechte (und nicht nur beschränkte Verwertungsrechte) bei der Agentur liegen (Vergleiche Textvorschläge SWA im Kasten).
SWA-Vorschlag für Urheberrechts-Regelung mit freien Mitarbeitern / Lieferanten
Sämtliche Arbeitsergebnisse des freien Mitarbeiters/Lieferanten (ebenso Ideen, Entwürfe, Skizzen, auch in Teilen etc.) gehören der Firma X. Soweit dies nach gesetzlicher Vorschrift oder nach dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis nicht ohnehin der Fall ist, überträgt der freie Mitarbeiter/Lieferant im Rahmen dessen, was gesetzlich möglich und zulässig ist, sämtliche Rechte an geistigem Eigentum wie urheberrechtlich geschützte Werke, Know-How etc. vorbehaltlos und (zeitlich, sachlich und geographisch) unbeschränkt auf die Firma X. Insbesondere erwirbt die Firma X das Änderungs-, Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht.
Der freie Mitarbeiter/Lieferant verpflichtet sich, diese Rechte weder für sich oder einen Dritten zu nutzen, noch an einen Dritten abzutreten. Er verzichtet ferner ausdrücklich darauf, als Urheber genannt zu werden.
Mit Bezahlung des vereinbarten Honorars sind alle Ansprüche des Mitarbeiters/Lieferanten abschliessend abgegolten.
SWA-Vorschlag für Urheberrechts-Regelung mit Arbeit- nehmern
Sämtliche Arbeitsergebnisse des Angestellten (ebenso Ideen, Entwürfe, Skizzen, auch in Teilen etc.) gehören der Firma X. Soweit dies nach gesetzlicher Vorschrift (Art. 321b und 332 OR) oder nach dem zwischen den Parteien bereits bestehenden Vertragsverhältnis nicht ohnehin der Fall ist, überträgt der Angestellte im Rahmen dessen, was gesetzlich möglich und zulässig ist, sämtliche Rechte an geistigem Eigentum wie urheberrechtlich geschützte Werke, Know-How etc. vorbehaltlos und unbeschränkt auf die Firma X. Insbesondere erwirbt die Firma X das Änderungs-, Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht.
Mit dieser Vereinbarung wird zudem klargestellt, dass auch die Rechte an Arbeitsergebnissen, die der Angestellte bisher für die Firma X erbracht hat, an diese übertragen sind. Der Angestellte erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Firma X Arbeiten des Angestellten signiert. Die Firma X erlaubt umgekehrt dem Angestellten, bei Jurierungen, Preisverleihungen etc. sowie bei Anstellungsgesprächen (z.B. in einer Arbeitsmappe) auf seine Urheberschaft an den vom ihm geschaffenen Arbeitsergebnissen hinzuweisen.
Nur beschränkte Nutzungsrechte
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wer die Nutzungsrechte an einem Auftragswerk hat. Wenn keine umfassende Rechtsübertragung vereinbart wurde, gehen nach der Zweckübertragungstheorie (welche treffender eigentlich Übertragungszwecktheorie heissen müsste) nur beschränkte Nutzungsrechte auf den Vertragspartner über, nur soviele nämlich, als zur Vertragserfüllung unbedingt nötig sind und nur für den zu diesem Zeitpunkt bekannten Gebrauch. Ein Abänderungsrecht muss ausdrücklich verabredet werden. Neue Nutzungsformen müssen zusätzlich vereinbart und entschädigt werden.
Unklarer Begriff "Copy-Right"
Experten empfehlen, den Begriff "Copy-Right" entweder nicht oder nur mit genauer Umschreibung, was damit gemeint ist, zu verwenden. Einerseits, weil nach unserem Sprachverständnis nicht klar zum Ausdruck kommt, ob damit das umfassende Urheberrecht (das "Haus") oder nur die Gesamtheit der Nutzungsrechte (das "Wohnrecht") gemeint ist, anderseits aber auch, weil Copy-Right in andern Rechtsordnungen eine ganz andere Bedeutung hat (so gilt im angloamerikanischen Recht das "Schöpferprinzip" nicht und nach deutschem Recht kann das Urheberrecht eigentumsmässig nicht übertragen werden ).
©-Zeichen empfohlen
Hingegen wird die Verwendung des ©-Zeichens dennoch empfohlen. Das Zeichen hat eine präventive Schutz- und Warnfunktion. Die beigefügte Jahreszahl bringt zum Ausdruck, wann das Werk zum ersten Mal veröffentlicht wurde. Nicht massgebend ist diese Jahreszahl für die Schutzdauer. Diese dauert 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus (Ausnahme bei Computer-Programmen: 50 Jahre).
Die Verwendungsrechte
Die Urheberverwendungsrechte umfassen das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 URG). Eingeschlossen in diesem Monopolrecht ist das Recht, über die Herstellung, Vervielfältigung, Anbietung, Veräusserung, Vortragung, Aufführung, Sendung oder andere Formen der Wahrnehmmachung zu bestimmen.
Ausnahmen des Monopolrechts
Ausnahmen vom Nutzungsmonopol des Berechtigten sind das gebührenfreie Privatgebrauchsrecht, (Art. 19 Abs.1 lit.a URG), das gebührenpflichtige Eigengebrauchsrecht in Schulen und Betrieben (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c URG), das Zitatrecht (Art. 25 URG), das Vorrecht der Museums- , Messe und Auktionskatalog-Hersteller (Art. 26 URG), das Abbildungsrecht bei Werken auf allgemein zugänglichem Raum und das Privileg bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 URG) für sämtliche Medien, auch für Bücher und Broschüren, soweit sie aktuelle Fragen behandeln (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Art.28 Rz 22).
Werke zweiter Hand
Von der Verwendung ist die Bearbeitung zu unterscheiden. Diese setzt die Zustimmung des Erstberechtigten voraus. Auch die veränderte Wiedergabe des Originalwerks setzt aber die Zustimmung des Originalwerk-Berechtigten voraus. Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn die charakteristischen Züge des Werks erster Hand im Werk zweiter Hand verblassen (Verblassungstheorie oder Abstandslehre).Solange das ursprüngliche Werk erkennbar ist, handelt es sich um eine Werkbearbeitung, nicht um eine freie Neuschöpfung. Allenfalls entsteht ein Werk zweiter Hand (Art.3 URG).
Drei Bearbeitungsstufen
Man unterscheidet — je nach Grad der Anlehnung an das Original a) Blosse Umgestaltungen,
b) Werk-Bearbeitungen,
c) freie Neugestaltungen
Umgestaltungen sind Nachschöpfungen, welche sich erkennbar an die Vorlage anlehnen, aber nicht genügend neue Individualität erreichen, dass von einem Werk zweiter Hand gesprochen werden könnte. Bearbeitungen hingegen enthalten diesen selbständigen individuellen Charakter, sie sind deshalb wiederum selbstständig schutzfähig, das Originalwerk ist aber noch erkennbar, im Gegensatz zur Neugestaltung, in welchem das Originalwerk nur als Anregung genommen wird (vergl. dazu Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, S. 1996, S.73)..
10 Prozent gehört dem Urheber
In der Rechtspraxis hat sich die 10-Prozent-Regel durchgesetzt: Wer Leistungen unrechtmässig, allenfalls auch über die vertragliche Vereinbarung hinaus, nutzt, muss dem Urheberrechtsberechtigten 10 Prozent der Schalt- oder Streukosten abliefern, nach Vertragsauflösung längstens aber für 3 Jahre (Ziffer 7 der BSW/ASW-Grundsätze). Drei Jahre deshalb, weil man in der Werbebranche davon ausgeht, dass ein Werber während einer Kampagne im ersten Jahr verlustbringend, im zweiten Jahr kostendeckend und erst im dritten Jahr gewinnbringend arbeitet. Diese jedenfalls ist die Argumentation seitens der Berufsverbände. Die 10 Prozent-Regel hat sich allerdings teilweise auch in der Gerichtspraxis durchgesetzt.
Der SWA empfiehlt seinen Mitgliedern dringend, die Entschädigung für die Schaffung von Etiketten, Packungen, Erscheinungsbildern, Marken, Signeten, Namenszügen und ähnlichen Werken mit der Übertragung der vollen Urheberrechte (nicht nur der Nutzungsrechte) zu verbinden (vgl. dazu Kasten SWA-Beiblatt).
SWA-Abänderungsvorschläge zu Arbeitsgrundsätzen und Honorarordnung
Der SWA empfiehlt seinen Mitgliedern folgende Abweichungen von den vorgedruckten Arbeitsgrundsätzen und der Honorarordnung von BSW / ASW in einem vorgedruckten Beiblatt:
In Abweichung von den vorgedruckten Arbeitsgrundsätzen und Honorarordnung von BSW / ASW werden folgende Regelungen vereinbart, die integrierter Vertragsbestandteil bilden:
Künftige Geltung (Ziff. 1): Für künftige zusätzliche Aufträge bleiben anders lautende Regelungen bei der jeweiligen Arbeitsvergabe vorbehalten.
Treuepflicht (Ziff. 3): Diese gilt auch für die Mitarbeiter der Agentur; selbst nach ihrem Ausscheiden.
Auftragserteilung an Dritte (Ziff. 4): Die Berechtigung der Werbeagentur, Dritte beizuziehen, setzt voraus, dass der Auftraggeber über die Vergabe externer Leistungen für Realisation und Produktion informiert und der Budgetrahmen eingehalten wird.
Nutzungsrechte (Ziff. 7): Für Werke, deren Urheberrecht an den Auftraggeber nicht abgetreten ist, beginnt die Inanspruchnahme der Nutzungsrechte mit dem ersten öffentlichen Auftritt. Sie werden ab diesem Zeitpunkt jeweils mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. ?Im Falle einer Vertragsauflösung erlischt die Entschädigungspflicht ..... Jahre nach dem ersten öffentlichen Auftritt jedes Werkes, spätestens aber 3 Jahre nach Vertragsauflösung. Die Entschädigung beträgt jährlich max. 10% der Kosten für Produktion und Streuung für die genutzten Werbemittel.
Eigenleistungen (Ziff. 15): Leistungen, die vom Auftraggeber allein erbracht werden, sind im Einzelfall schriftlich festzuhalten. Solche Eigenleistungen sind nicht honorarpflichtig.
Zusatzleistungen (Ziff. 17) und Spezialaufgaben (Ziff. 18): Voraussehbare Kosten, die zu Budgetüberschreitungen führen könnten, sind aufzuzeigen.
Spesen (Ziff. 17): Übliche Reisekosten und Spesen sind im Honorar eingeschlossen. Ausserordentliche Auslagen müssen dem Auftraggeber vorgängig unterbreitet und von ihm genehmigt werden.
Geistiges Eigentum (Ziff. 19): Für langfristig genutzte Werke — wie Marken, Signete, Slogans und andere Corporate-Design-Elemente — werden sämtliche Urheberrechte und übrige Immaterialgüterrechte mit der Entrichtung der Entschädigung vollumfänglich, zeitlich unbefristet und räumlich unbeschränkt auf den Auftraggeber übertragen.
Beratungsvertragsdauer (Ziff. 22): Diese kann von beiden Partnern unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils per Ende eines Kalendermonates aufgekündigt werden.
von Dr. iur. Bruno Glaus