Wer Gestaltungs-Entwürfe in Auftrag gibt, ist frei in der Realisation. Nichtberücksichtigte können keine Urheberrechte geltend machen, wenn eine andere, aber ähnliche Variante realisiert wird. Dies zeigt Gerichtsurteil 6 (publiziert in sic! 1997, 147) aus der "persönlich"-Serie.
Design und Redesign werden häufig aufgrund von Konkurrenzpräsentationen entschieden. Die Honorierung der Entwurfsphase ist vertraglich zu regeln. Entwerfen ist nicht unentgeltliches Offerieren, sondern grundsätzlich entschädigungspflichtige Leistung.
Auch ein Redesign kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein. Wer mit seinem Entwurf nicht berücksichtigt wird, kann keine urheberrechtlichen Ansprüche stellen, wenn ein anderer, ähnlicher, aber nicht identischer Entwurf berücksichtigt wird.
Abgelehnter Entwurf
Im strittigen Fall macht der Gesuchsteller geltend, die Gesuchsbeklagte habe seine abgelehnten Entwürfe in Verletzung seiner Urheberrechte verwendet, während die Gesuchsbeklagte geltend macht, sie verwende nicht die abgelehnten Entwürfe des Gesuchstellers, sondern vielmehr eigenständige Entwürfe eines anderen Grafikers .
Das Gericht hielt folgendes fest: "Von der — unbestrittenen — Aufgabenstellung, ein vorbestandenes Firmenlogo lediglich sanft zu modernisieren, ergibt sich vorweg, dass sich verschiedene Entwürfe schon aufgrund der einengenden Aufgabenstellung ähnlich sehen werden.
Details sind entscheidend
Sodann erweist sich das gestalterische Element , die Buchstaben im bereits früher verwendeten blauen Schriftzug "Formex" und das ebenfalls bereits früher verwendete Rechteck mit dem Zeichen "F" abzurunden bei einer Firma, welche sich auf beschichtete Fronten und Elemente mit gerundeten Längskanten für Küchenkasten usw. spezialisiert hat, als sehr naheliegend.
Zwangsläufige Ähnlichkeit
Im übrigen erweisen sich die Entwürfe des Gesuchstellers einerseits und die von der Gesuchsbeklagten verwendeten Firmenlogos — immer im Rahmen der durch die einengende Aufgabenstellung zwangsläufigen Ähnlichkeit — als eigenständig.
Im verwendeten Briefpapier steht das blaue Rechteck mit dem Zeichen "F" rechts und der blaue Schriftzug "Formex" links; dazwischen stehen in Schwarz die vollständige Firmenbezeichnung, Adresse, Telefon- und Faxnummer und unter dem Schriftzug "Formex" der Werbeslogan "Moderne Fronten und Elemente für Küche, Bad, Büro", wobei als Schrift übliche Computerschriften (Futura Varianten) in verschiedenen Grössen und Dicken verwendet worden sind.
Schriftart, Grösse und Dicke
Die Entwürfe des Gesuchstellers weisen demgegenüber eine deutlich andere Schrift auf, das grosse "O" in "Formex" ist nicht fast kreisrund, das grosse "M" in Formex hat nicht nach oben zusammenlaufende Aussenbalken, und in einem Teil der Entwürfe hat er das blaue Rechteck geneigt bzw. zum Rhomboid gemacht.
Die Anordnung des Briefkopfes ist nicht schlüssig; auf dem alten "eckigen" Briefpapier der Gesuchsbeklagten waren Schriftzug und Slogan links und das Rechteck rechts; im neuen wurden diese Positionen vertauscht und die Entwürfe des Gesuchstellers sind nicht bis zum fertigen Briefpapier konkretisiert worden.
Aus diesen Gründen erscheint die geltend gemachte Verletzung von Urheberrechten des Gesuchstellers nicht hinreichend wahrscheinlich. Das Begehren auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung ist daher abzuweisen, und entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen".
Zum Schutz von Gebrauchsgrafik
Das Gericht bestätigte im Urteil die folgenden Grundsätze:
1. Gebrauchsgrafiken wie Firmenlogos können Werke der angewandten Kunst im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. f URG darstellen (D. Barrelet / W. Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 1994; R. von Büren, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIWR) II/1, Basel 1995, 105ff.).
2. Wird eine vorsorgliche Massnahme verlangt, so hat der Gesuchsteller eine Verletzung seiner Rechte glaubhaft zu machen, d.h., er muss zwar nicht strikte beweisen, aber den behaupteten Sachverhalt soweit belegen, dass die geltend gemachte Verletzung wahrscheinlich erscheint und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht. Ebenso braucht der Gesuchsbeklagte seine Einwendungen im Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen nur glaubhaft zu machen und nicht strikte zu beweisen.
von Dr. iur. Bruno Glaus